OGH 6Ob246/98i (RS0111773)

OGH6Ob246/98i28.1.1999

Rechtssatz

Angesichts der Gesetzesänderung durch das NamRÄG 1995 und des erkennbaren Willens des Gesetzgebers, dass im Allgemeinen dem Wohl des Kindes die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens des Kindes mit dem der Familie, in der es aufwächst, in höherem Masse entspricht als die Beibehaltung seines bisherigen (anderslautenden) Familiennamens, kann nur in Ausnahmefällen eine davon abweichende Betrachtungsweise geboten sein, um dem Pflegschaftsgericht nach § 176 ABGB ein Einschreiten zu gebieten. Die bisherige Rechtsprechung, das in den familienrechtlichen Bestimmungen festgelegte Recht eines ehelichen Kindes, den erworbenen Familiennamen trotz der Scheidung seiner Eltern weiterzuführen, sei ein für das Wohl des Kindes wichtiges Persönlichkeitsrecht, das den Namensträger einem bestimmten, durch eheliche Abstammung begründeten Eltern-Kind-Verhältnis zuordne und durch § 43 ABGB allgemein geschützt werde, bei minderjährigen Namensträgern, die nach § 21 Abs 1 ABGB unter dem besonderen Schutz des Gesetzes stünden, aber besonders gewahrt werden müsse, insbesondere dann, wenn der Minderjährige dazu nicht selbst Stellung nehmen könne (zuletzt EvBl 1987/7), kann daher nicht aufrecht erhalten werden.

Normen

ABGB §176 B
NÄG §1
NÄG §2
NÄG §3
NÄG §4

6 Ob 246/98iOGH28.01.1999

Veröff: SZ 72/13

9 Ob 55/03hOGH07.05.2003

Auch; nur: Angesichts der Gesetzesänderung durch das NamRÄG 1995 und des erkennbaren Willens des Gesetzgebers, dass im allgemeinen dem Wohl des Kindes die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens des Kindes mit dem der Familie, in der es aufwächst, in höherem Masse entspricht als die Beibehaltung seines bisherigen (anderslautenden) Familiennamens, kann nur in Außnahmefällen eine davon abweichende Betrachtungsweise geboten sein, um dem Pflegschaftsgericht nach § 176 ABGB ein Einschreiten zu gebieten. (T1); Beisatz: Die "Abträglichkeit" iSd § 3 Abs 1 Z 6 wird sich immer nur auf Grund der Umstände des Einzelfalls beurteilen lassen. (T2)

2 Ob 195/07aOGH14.02.2008

nur: Es entspricht dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers, dass im Allgemeinen dem Wohl des Kindes die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens des Kindes mit dem der Familie, in der es aufwächst, in höherem Masse entspricht als die Beibehaltung seines bisherigen (anderslautenden) Familiennamens. (T3); Beisatz: Es ist aber auch zu prüfen, ob die angestrebte Namensänderung geeignet ist, die Kinder vom Vater zu entfremden. (T4); Veröff: SZ 2008/24

3 Ob 211/15yOGH18.11.2015

Auch

3 Ob 203/18aOGH19.12.2018

Auch; nur T3; Beis wie T4

9 Ob 17/21xOGH29.04.2021

nur T3; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19990128_OGH0002_0060OB00246_98I0000_001

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