OGH 6Ob245/10p

OGH6Ob245/10p14.4.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** O*****, vertreten durch MMag. Dr. Werner Hochfellner, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei DI B***** G*****, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in Villach, wegen 5.263,39 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 24. Juni 2010, GZ 2 R 55/10f-64, womit das Urteil des Bezirksgerichts Villach vom 11. Jänner 2010, GZ 16 C 2248/07d-60, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 445,82 EUR (darin 74,30 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Das Berufungsgericht vertrat im Beschluss über die nachträgliche Zulassung der Revision gemäß § 508 Abs 3 ZPO die Ansicht, die Bezahlung der Stromrechnungen sei von einer diesbezüglichen Rechnungslegung durch die klagende Partei abhängig, während die klagende Revisionswerberin auf dem Standpunkt stehe, dass die Gebarung im Zusammenhang mit der Stromversorgung zu den Pflichten des Zwangsverwalters gehöre. Zu dieser Frage existiere keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.

Rechtliche Beurteilung

Diese Frage ist aus folgenden Erwägungen nicht entscheidungsrelevant:

Die Klägerin hat den hier gegen den Zwangsverwalter geltend gemachten Klagsbetrag auch als Amtshaftungsanspruch gegen die Republik Österreich geltend gemacht. Darüber erging die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 17. 11. 2009, 1 Ob 154/09t. Auf diese Entscheidung wird verwiesen. Hervorgehoben wird aus der Begründung dieser Entscheidung, dass dem Exekutionsgericht die eingeklagten Stromkosten erstmals zu einem Zeitpunkt bekannt gegeben wurden, als die Zwangsverwaltung - außer über die gerichtlich hinterlegten Verkaufserlöse - erstinstanzlich bereits eingestellt war. Dass zu diesem Zeitpunkt ausreichende Mittel vorhanden gewesen wären, die - trotz jahrelanger Zwangsverwaltung erstmals gelegte - Stromrechnung zu begleichen, habe die Klägerin nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen. Auch aus welchen Einkünften der Zwangsverwalter im konkreten Verfahrensstadium dafür hätte Vorsorge treffen können, habe die Klägerin nicht vorgebracht; derartiges ergebe sich auch nicht aus den Feststellungen. Damit habe die Klägerin aber den sie treffenden Beweis für den Kausalzusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden in der Form, dass bei dem von ihr als pflichtmäßig bezeichneten Vorgehen der Schaden unterblieben wäre, nicht erbracht.

Diese Erwägungen gelten auch im vorliegenden Fall, zumal die im vorliegenden Verfahren getroffenen maßgeblichen Feststellungen mit denjenigen im Verfahren 1 Ob 154/09t übereinstimmen.

Auch die Revisionswerberin kann keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufwerfen.

Mangels von der Klägerin auch nur behaupteter ausreichender Mittel aus der Zwangsverwaltung zur Begleichung der Stromrechnung stellen sich auch nicht die von der Revisionswerberin formulierten Fragen, ob die Stromkosten der zwangsverwalteten landwirtschaftlichen Liegenschaft zur Aufrechterhaltung des Betriebs sowie auch die für den Vater des Verpflichteten im Rahmen dessen grundbücherlich sichergestellten Wohnungsrechts aufgewendeten Stromkosten zu den mit der gewöhnlichen wirtschaftlichen Benützung der Liegenschaft verbundenen Auslagen zählen; ob es zu den Aufgaben des Zwangsverwalters gehört, Verträge zu überprüfen sowie eine Liegenschaft in Augenschein zu nehmen, um eruieren zu können, welche Forderungen und wiederkehrenden Leistungen aus den Erträgnissen der Zwangsverwaltung unmittelbar zu berichtigen gewesen wären, wozu auch die von der Klägerin geltend gemachten Stromkosten zählen.

Die Revisionswerberin macht weiter geltend, dass bei pflichtgemäßem Handeln des Beklagten das Zwangsverwaltungsverfahren früher eingestellt worden wäre und ihr kein Schaden entstanden wäre.

Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Klägerin den ihr obliegenden Beweis für den Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten pflichtwidrigen Verhalten und dem eingetretenen Schaden (RIS-Justiz RS0022700; RS0022913) nicht erbracht hat, ist nicht korrekturbedürftig.

Die Revisionswerberin meint, sie habe darauf vertrauen dürfen, dass sie bei Lieferung von Strom an eine der Zwangsverwaltung unterworfene Liegenschaft diese Stromkosten auch ersetzt erhalte (aus Erträgnissen oder Kostenvorschuss). Wäre die Zwangsverwaltung aufgrund nicht zu erwartender Erträgnisse ordnungsgemäß früher eingestellt worden, hätte sie die Belieferung sofort einstellen können.

Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass ein Gläubiger aus einem enttäuschten Vertrauen, wegen Nichteinstellung der Zwangsverwaltung laufende Kosten ersetzt zu bekommen, schadenersatzberechtigt wäre. Die Möglichkeit des Auftrags des Kostenvorschusses im Zwangsverwaltungsverfahren wurde erst mit der EO-Nov 2008 (§ 98a Abs 2 EO iVm § 410 Abs 3 EO: anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht eingelangt ist) eingeführt und wäre daher bei der gegenständlichen Zwangsverwaltung gar nicht möglich gewesen. Ein Kostenvorschuss hätte überdies gemäß § 98a Abs 2 EO nur zur Deckung der Mindestentlohnung des Zwangsverwalters dienen können. Es gibt keine gesetzliche Grundlage dafür, einen Kostenvorschuss auch für Auslagen iSd § 120 Abs 1 EO aufzutragen oder zu verwenden. Diese wären aus (allfälligen) Erträgnissen zu berichtigen gewesen (1 Ob 154/09t).

Es wäre somit ausschließlich an der Revisionswerberin selbst gelegen, den Stromliefervertrag schon früher zu beenden.

Die Behauptung der Revisionswerberin, sie und der Verpflichtete hätten eine Vereinbarung getroffen, wonach eine gesonderte Rechnungslegung zur Fälligstellung nicht erforderlich sei, ist als unzulässige Neuerung unbeachtlich.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Der Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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