Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Rückabtretung des Geschäftsanteils der Gesellschaft mbH setzt gemäß § 76 Abs 2 GmbHG einen Notariatsakt voraus. Dies gilt sowohl für das Verpflichtungsgeschäft als auch für das Verfügungsgeschäft (SZ 61/153 uva). Die Abweisung des Klagebegehrens ist schon mit der Verletzung der Formvorschrift zu begründen. Aus einem formfrei geschlossenen Vertrag kann nicht auf Erfüllung, also auf die Errichtung eines Notariatsaktes über die Abtretung des Geschäftsanteils geklagt werden (SZ 68/78; 6 Ob 241/98d). Ein Notariatsakt wäre zwar allenfalls entbehrlich, wenn die Nebenintervenientin den Geschäftsanteil als Treuhänderin der Klägerin gehalten hätte (vgl SZ 61/153), eine Treuhandschaft wurde aber nicht festgestellt. Die Revisionsausführungen zu diesem Thema greifen in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen an und relevieren im Übrigen Verfahrensmängel bei der Stoffsammlung. Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens hat das Berufungsgericht aber behandelt und verneint, sodass die Mängel nach der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung nicht neuerlich mit Revision geltend gemacht werden können (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 503 mwN).
Das Klagebegehren ist auch deshalb nicht berechtigt, weil die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die vereinbarten Bedingungen für die Rückübertragung des Geschäftsanteils eingetreten sind und dass sie fristgerecht die Rückübertragung verlangt hätte. Auch zu diesem Thema bekämpft die Revision vorwiegend die Beweiswürdigung der Vorinstanzen und geht in der Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Die relevierte, allenfalls nicht einheitliche oberstgerichtliche Judikatur zur Handlungsfähigkeit des Gemeinschuldners im Konkurs (4 Ob 2306/96p versus 8 Ob 161/97b) ist nicht entscheidungswesentlich.
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