OGH 6Ob2319/96i (RS0105668)

OGH6Ob2319/96i7.11.1996

Rechtssatz

Ist ein Unternehmen lange Zeit passiv, ist der Unterhaltspflichtige als Unternehmer zunächst auf eine zumutbare Nebenbeschäftigung anzuspannen, in weiterer Folge trifft ihn die Obliegenheit, die selbständige Beschäftigung aufzugeben und eine zumutbare unselbständige Beschäftigung anzunehmen, deren voraussichtliche Entlohnung seinen Unterhaltspflichten gerecht wird.

Normen

ABGB §140 Bc

6 Ob 2319/96iOGH07.11.1996
3 Ob 89/97bOGH21.05.1997
4 Ob 4/98mOGH27.01.1998

Auch

1 Ob 58/00mOGH28.03.2000

Auch; Beisatz: Ein unselbständig Erwerbstätiger darf sich nur dann selbständig machen, wenn er damit rechnen kann, nach einer gewissen Anlaufphase als Unternehmer ein zumindest gleich hohes Einkommen wie zuvor zu erzielen. Stellt sich heraus, dass mit solchen Einkünften in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, so muss der Schuldner entweder eine zumutbare Nebenbeschäftigung annehmen oder wieder unselbständig tätig werden. (T1) <br/>Beisatz: Hier: Langjähriger, vergeblicher Versuch, als Unternehmer ein angemessenes Einkommen zu erzielen ohne realistische Aussicht auf die Sanierung seines Unternehmens in absehbarer Zeit. (T2)

6 Ob 116/00bOGH28.06.2000

Beis ähnlich T1; Beisatz: Nicht schon jedes Herabsinken des Betriebsergebnisses seines Unternehmens verpflichtete den Unterhaltspflichtigen zur sofortigen Annahme einer Nebenbeschäftigung oder einer unselbständigen Tätigkeit. Dazu ist er erst dann verpflichtet, wenn sein Unternehmen über lange Zeit passiv ist. Welcher Beobachtungszeitraum diesem aber für seine Entscheidung zur Verfügung steht und ab welchem Zeitpunkt er auf durch unselbständige Tätigkeit oder durch Nebentätigkeit erzielbares Einkommen anzuspannen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. (T3) <br/>Beisatz: Die vom unterhaltspflichtigen selbständig Erwerbstätigen tatsächlich getroffenen unternehmerischen Entscheidungen oder auch Entscheidungen über die Wahl des Arbeitsplatzes sind grundsätzlich danach zu beurteilen, ob sie nach der subjektiven Kenntnis und Einsicht des Unterhaltspflichtigen im Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung zu billigen waren. Dabei ist nicht maßgebend, ob die zu beurteilende Entscheidung des Unterhaltspflichtigen in rückblickender Betrachtung sich als bestmöglich erweist; maßgebend ist vielmehr, ob sie nach den jeweils gegebenen konkreten Umständen im Entscheidungszeitpunkt als vertretbar anzuerkennen ist. (T4)

6 Ob 272/02xOGH26.06.2003

Vgl; Beisatz: Die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes richtet sich jeweils nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls. (T5)

6 Ob 164/13fOGH30.09.2013

Vgl; Beisatz: Hier: Monatliches Einkommen von 63 EUR bis 700 EUR gegenüber erzielbarem Nettoeinkommen von 1.500 EUR im erlernten Beruf. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19961107_OGH0002_0060OB02319_96I0000_001

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