OGH 6Ob2304/96h

OGH6Ob2304/96h24.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Günther U*****, und des mj. Gabriel U*****, in Obsorge der Mutter Madeleine G*****, infolge Revisionsrekurses der Mutter, vertreten durch Mag.DDr.Hopmeier, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 3. Juli 1996, GZ 45 R 536/96y-101, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Grundsätzlich soll das Besuchsrecht des nichtobsorgeberechtigten Elternteils ohne Bindung an eine bestimmte Örtlichkeit ausgeübt werden dürfen. Davon ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände abzugehen (EFSlg 65.922). Auch Auslandsaufenthalte mit (bei) dem besuchsberechtigten Elternteil entsprechen insbesondere bei schon älteren Kindern (diese werden im vorliegenden Fall in den Ferien 1997 14 bzw 15 Jahre alt sein) durchaus dem Kindeswohl. Daß der derzeit noch 14-jährige Gabriel sich gegen einen Ferienaufenthalt beim Vater in Südtirol ausgesprochen hatte, ist nicht relevant. Nach ständiger Judikatur soll bei der Besuchsrechtsausübung zwar kein Zwang gegen den Willen des mündigen Minderjährigen ausgeübt werden (EFSlg 75.001), hier ist das Kind aber derzeit noch nicht 14 Jahre alt, es kommt also seinem Willen noch keine entscheidende Bedeutung zu, andererseits steht überhaupt nicht fest, wie die Sachlage im Sommer 1997 anläßlich der ersten Besuchsrechtsausübung im Ausland sein wird. Gegen die grundsätzliche Besuchsrechtsregelung kann es daher auf die Äußerung des Minderjährigen nicht ankommen.

Gegen die Ausübung des Ferienbesuchsrechtes im Ausland spricht auch nicht die von der Mutter zitierte Entscheidung 4 Ob 510/91. Dort wurde nur ausgeführt, daß eine tatsächlich bestehende Gefahr, der Vater werde die Kinder der Mutter nicht zurückstellen, der Anordnung eines Auslandsbesuchsrechtes entgegenstehen könnte. Eine solche Gefahr wurde hier nicht festgestellt. Die Befürchtungen der Mutter sind rein abstrakter Natur. Sie räumt im Revisionsrekurs selbst ein, daß Italien dem Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl 1988/512) beigetreten, also nach dessen Bestimmungen verpflichtet ist, in einem beschleunigten Verfahren die vor der Entführung bestandene Situation wiederherzustellen, also die Rückgabe des entführten Kindes sicherzustellen (SZ 65/64; 4 Ob 538/92). Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine vom Vater beabsichtigte Kindesentführung ist das verfügte Auslandsbesuchsrecht unbedenklich.

Das Ausmaß eines Ferienbesuchsrechtes ist eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Ermessensfrage. Diese könnte nur bei einem offenkundigen Ermessensmißbrauch an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden.

Die Frage allfälliger Sicherheitsleistungen (gemeint wohl: zu dem Zweck, daß der Vater die Kinder an die Mutter zurückstellt) stellt schon mangels näherer Ausführungen, worin diese Sicherheitsleistungen bestehen sollten, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG dar. Derartige Sicherheitsleistungen wären auch nur zu fordern, wenn eine konkrete Gefahr in der aufgezeigten Richtung angenommen werden könnte.

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