Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger ist Präsident eines Vereins, der nach seinen Statuten ua die artgerechte Tierhaltung, die Verbreitung des Tierschutzgedankens und die Erhaltung bedrohter Tierarten fördern will. Die Mitgliederwerbung wurde in Form einer "Straßenwerbung" durchgeführt. Die Werbung stieß in mehreren Zeitungsberichterstattungen und in einer Aussendung der Austria Presseagentur vom 11. 1. 1999 auf Kritik. In einer Fernsehsendung vom 23. 11. 1998 war unter dem Titel "T***** fälscht Unterschriften" die Rede. Die Sendung war in verschiedenen Programmzeitschriften unter dem genannten Titel angekündigt worden. In der Tagesausgabe der von der Beklagten verlegten Zeitung vom 12. 1. 1999 erschien folgender Artikel:
"Sammelverbot für T*****
WIEN - Das umstrittene T***** (*****) mit dem Sitz in K*****, dem wiederholt unseriöse Methoden vorgeworfen worden waren, darf in NÖ keine Spendensammlungen durchführen. Das Amt der NÖ Landesregierung verweigert dem T***** jene Bewilligung, die Voraussetzung für eine Sammeltätigkeit ist. T*****-Präsident, der alle Vorwürfe über unseriöse Methoden zurückweist, sieht darin eine Diffamierung seiner Organisation. Sachbearbeiter Edmund F***** vom Amt der NÖ Landesregierung weist darauf hin, dass jährlich nur ein Bruchteil der beantragten Sammlungen bewilligt würden: 70 % der einlangenden Anträge würden abgelehnt, nur etwa 25 bis 30 Institute - darunter etwa das Rote Kreuz - erhielten Sammelbewilligungen".
Der Kläger begehrt mit seiner auf § 1330 ABGB gestützten Klage die Unterlassung und den öffentlichen Widerruf der wahrheitswidrigen Äußerung, das T*****, dem wiederholt unseriöse Methoden vorgeworfen worden warne, dürfe in Niederösterreich keine Spendensammlungen durchführen. Der Kläger sei als Präsident des Vereins vom Vorwurf persönlich betroffen. Der Artikel unterstelle wahrheitswidrig, dass wegen unseriöser Methoden von der Behörde eine Sammeltätigkeit des Vereins verweigert worden sei.
Die Vorinstanzen wiesen die Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bejahte im Hauptverfahren die Aktivlegitimation des Klägers (in dem mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24. 2. 2000 6 Ob 22/00d, beendeten Provisorialverfahren war die Aktivlegitimation mangels Offenlegung der Vereinsstruktur noch verneint worden). Es ging von einer Beweislast des Klägers aus. Dem Kläger sei der Beweis der Unrichtigkeit der bekämpften Behauptungen nicht gelungen.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision des Klägers ist nicht zulässig:
Die Auslegung des Bedeutungsinhalts der Äußerungen im Artikel der Beklagten durch das Berufungsgericht ist im Sinne der gebotenen Beurteilung nach dem Gesamtzusammenhang (SZ 68/177; 6 Ob 212/98i mwN) nicht zu beanstanden. Der Revisionswerber stellt unzutreffend nur auf den Titel des Artikels ab.
Die Tatsachenbehauptungen, der Verein habe mangels behördlicher Genehmigung keine Spendensammlungen auf der Straße durchführen dürfen, ist schon wegen der festgestellten Zurückziehung des entsprechenden Antrags des Vereins im Kernpunkt richtig. Der Revisionswerber vermisst Feststellungen zu den Gründen für die Zurückziehung des Antrags vor der Verwaltungsbehörde. Er habe entsprechend der in der Entscheidung 6 Ob 22/00d angedeuteten Möglichkeit einer Gegenbescheinigung das Vorbringen erstattet, dass der Verein den Antrag nur wegen Störaktionen bei durchgeführten Sammelaktionen zurückgezogen habe. Der Revisionswerber rügt dazu den Verfahrensmangel der Nichtdurchführung der beantragten Beweisaufnahmen. Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht den gerügten Verfahrensmangel erster Instanz behandelt, einen Mangel aber für den Obersten Gerichtshof bindend verneint hat (SZ 62/157 uva), hat sich der Revisionswerber im Verfahren erster Instanz zu den Gründen für die Zurückziehung des Antrags des Vereins nur auf zwei Bescheide (Beil ./M und ./N) der Verwaltungsbehörden berufen (ON 17), aus denen zum gestellten Thema aber nichts ableitbar ist (der erste Bescheid betrifft die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen rechtswidriger Sammeltätigkeit, der zweite Bescheid ist die Bewilligung einer Wiedereinsetzung). Von einem im Revisionsverfahren wahrnehmbaren Verfahrensmangel kann daher keine Rede sein.
Zur Richtigkeit des Vorwurfs unseriöser Methoden kann sich die Beklagte zwar nicht auf die wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung eines Dritten berufen, weil die Aussendung der Nachrichtenagentur APA als Quelle gar nicht genannt wurde. Selbst wenn man entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes von keiner neutralen Berichterstattung ausgeht, wofür schon das Verschweigen der Quelle und der Umstand spricht, dass auch in Verdachtsform geäußerte Vorwürfe nach § 1330 ABGB haftbar machen, ist damit für den Standpunkt des Revisionswerbers noch nichts gewonnen, weil der Vorwurf der Beklagten auf dem als richtig festgestellten Sachverhalt aufbaut, dass der Verein, dem von dritter Seite unseriöse Methoden vorgeworfen wurden, um eine behördliche Bewilligung der Sammeltätigkeit ansuchte, seinen Antrag bei der zuständigen Behörde aber zurückgezogen hat, sodass die Gründe für die Zurückziehung zumindest prima facie in den erhobenen Vorwürfen erblickt werden müssen. Dass bei einem solchen von der Beklagten nachgewiesenen Sachverhalt die Beweislast für einen ergänzenden Sachverhalt, der zu einer anderen Beurteilung führen könnte, auf den Kläger übergeht, wurde schon im Provisorialverfahren ausgesprochen (6 Ob 22/00d).
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