Spruch:
I. Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen Punkt I. der angefochtenen Entscheidung richtet, zurückgewiesen. Im Übrigen wird dem Rekurs nicht Folge gegeben.
II. Über den Rekurswerber wird eine Ordnungsstrafe von EUR 1.450 verhängt.
Text
Begründung
Am 11. 12. 2006 lehnte der Revisionsrekurswerber die Vizepräsidentin des Landesgerichtes Wels und Vorsitzende des zuständigen Rechtsmittelsenates als befangen ab, weil sie in seiner Pflegschaftssache willkürlich und unrichtig entschieden habe. Mit Beschluss vom 14. 2. 2007 gab das Landesgericht Wels dem Ablehnungsantrag nicht Folge. Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 25. 4. 2007 (1 R 54/07b).
Am 21. 5. 2007 lehnte der Revisionsrekurswerber die Vizepräsidentin des Landesgerichtes Wels neuerlich als befangen ab. Er kritisierte wiederum ihre Entscheidungen und warf ihr neurotische Störungen und Unprofessionalität vor.
Das Erstgericht wies den Ablehnungsantrag mit eingehender Begründung ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Außerdem verhängte es über den Rekurswerber eine Ordnungsstrafe in Höhe von EUR 1.450. Der mehrfache Vorwurf einer neurotischen Persönlichkeitsstörung rechtfertige die Ausschöpfung des Strafrahmens des § 220 ZPO, zumal sich in der Vergangenheit geringere Ordnungsstrafen (zuletzt EUR 1.200 durch den Obersten Gerichtshof am 20. 12. 2006, 9 Ob 136/06z) als völlig wirkungslos erwiesen hätten.
Rechtliche Beurteilung
Das vom Kindesvater gegen diese Entscheidung erhobene Rechtsmittel ist - soweit er sich gegen die Bestätigung der Verwerfung der Ablehnung wendet - unzulässig; im Übrigen ist das Rechtsmittel nicht berechtigt.
Gegen die Entscheidung über einen Ablehnungsantrag ist auch im außerstreitigen Verfahren ein Revisionsrekurs unzulässig (RIS-Justiz RS0016522; RIS-Justiz RS0074402; vgl auch RS0007183). In Hinblick auf die absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses erübrigte sich auch die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Einholung einer - insoweit gebotenen (§ 6 Abs 1 AußStrG) - Anwaltsunterschrift. Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe durch das Rekursgericht ist zwar der Rekurs zulässig, dieser ist aber nicht berechtigt. Weil die Ordnungsstrafe vom Rekursgericht erstmals verhängt wurde, besteht für den dagegen erhobenen Rekurs keine Anwaltspflicht (vgl 4 Ob 2323/96p). Mit seinen weitwendigen, inhaltlich jedoch substanzlosen und beleidigenden Ausfällen gelingt es dem Einschreiter nicht, eine Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Beschlusses aufzuzeigen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes kann daher verwiesen werden (§ 72 Abs 3 AußStrG). Im Übrigen kann auf die den selben Revisionsrekurswerber betreffende Entscheidung 9 Ob 136/06z verwiesen werden.
Die Eingabe des Revisionsrekurswerbers enthält wiederum lediglich unsubstantiierte Anwürfe gegen die beteiligten Richter, in denen der Vorwurf der neurotischen Persönlichkeitsstörung aufrecht erhalten und - teilweise in gesteigerter Form - wiederholt wird. So spricht der Einschreiter von einer „neurotischen Persönlichkeitsstörung ohne Zivilcourage mit hochgradiger reduzierter Selbstkritik- und Kritikfähigkeit", auch in der Entscheidung des Rekursgerichtes wird eine „klassisch-neurotische Identifizierung" der Richter mit der abgelehnten Vizepräsidentin des Landesgerichtes Wels erblickt. Sinngleiche Vorwürfe werden auf nahezu jeder Seite der Eingabe wiederholt, wobei sich der Einschreiter auch auf seine Fachkunde als Facharzt für Chirurgie beruft (AS 117). Da sich der Einschreiter trotz Verhängung einer Ordnungsstrafe durch den Obersten Gerichtshof im früheren Verfahren und durch das Rekursgericht im nunmehrigen Verfahren nicht veranlasst sah, sich in seinem gegen die Ordnungsstrafe gerichteten Rekurs einer sachlichen Ausdrucksweise zu bedienen, war über den Einschreiter vom Obersten Gerichtshof eine weitere Ordnungsstrafe gemäß § 22 AußStrG iVm § 86 ZPO, § 220 Abs 1 ZPO zu verhängen. In Anbetracht des Umstandes, dass auch die Ausmessung einer Ordnungsstrafe an der Obergrenze durch das Rekursgericht nicht ausreichte, den Einschreiter zu einer Änderung seines Verhaltens zu bewegen, war neuerlich eine Ordnungsstrafe im gesetzlichen Höchstausmaß von EUR 1.450 zu verhängen (RIS-Justiz RS0036332).
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