Rechtssatz
Das Firmenbuch besteht aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung. Es dient der Verzeichnung und Offenlegung von Tatsachen, die nach dem Firmenbuchgesetz oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften einzutragen sind (§ 1 Abs 1 und 2 FBG). Aufgabe des Firmenbuches ist es, die grundlegenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse vor allem der vollkaufmännischen Unternehmungen zu beurkunden und öffentlich einsichtig zu machen. Die Offenlegung dient sowohl dem Interesse der Allgemeinheit als auch demjenigen des eingetragenen Rechtsträgers. Das Firmenbuchgesetz sieht nur die Aufnahme solcher Urkunden in die Urkundensammlung vor, die Grundlage einer Eintragung bilden oder für die die Aufbewahrung bei Gericht angeordnet ist. Die Aufnahme einer "Rechtsfolgemeinung" der Gesellschaft in Form einer Nichtigerklärung notarieller Abtretungsverträge ist hievon nicht erfasst.
6 Ob 121/00p | OGH | 17.01.2001 |
Vgl auch; nur: Aufgabe des Firmenbuches ist es, die grundlegenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse vor allem der vollkaufmännischen Unternehmungen zu beurkunden und öffentlich einsichtig zu machen. Die Offenlegung dient sowohl dem Interesse der Allgemeinheit als auch demjenigen des eingetragenen Rechtsträgers. (T1); Beisatz: Zweck des Firmenbuches ist nicht primär der Schutz aller möglichen Rechte von Dritten, sondern die Offenlegung von erheblichen Tatsachen und Rechtsverhältnissen der im einzelnen vorgesehenen Rechtsträger im Interesse dieser und anderer Rechtsträger selbst, sowie der Öffentlichkeit. (T2) |
6 Ob 40/01b | OGH | 16.05.2001 |
Ähnlich; nur: Die Offenlegung dient sowohl dem Interesse der Allgemeinheit als auch demjenigen des eingetragenen Rechtsträgers. Das Firmenbuchgesetz sieht nur die Aufnahme solcher Urkunden in die Urkundensammlung vor, die Grundlage einer Eintragung bilden oder für die die Aufbewahrung bei Gericht angeordnet ist. Die Aufnahme einer "Rechtsfolgemeinung" der Gesellschaft in Form einer Nichtigerklärung notarieller Abtretungsverträge ist hievon nicht erfasst. (T3); Beisatz: Eine "Verzeichnung" von Tatsachen setzt immer einen Gesetzesauftrag voraus. (T4) Beisatz: Hier: Erklärung von Gesellschaftsorganen, dass die den Sacheinlageverträgen angeschlossenen Einbringungsbilanzen nicht dem Parteiwillen entsprochen hätten, samt korrigierten Einbringungsbilanzen. (T5) |
6 Ob 167/01d | OGH | 23.08.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Die Einschreiter haben anlässlich der Anmeldung des Zusammenschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch die Zusammenschlussbilanz "zur Einsicht" vorgelegt. Sie haben damit zu erkennen gegeben, dass sie die Bilanz als Eintragungsvoraussetzung betrachten und haben sie damit zum Inhalt ihrer Anmeldung gemacht. Das Firmenbuchgericht hat die Zusammenschlussbilanz ganz offensichtlich im Hinblick auf einen positiven Verkehrswert geprüft und seiner Eintragung zugrunde gelegt. Als Eintragungsgrundlage hätte es die Zusammenschlussbilanz im Sinn des § 12 FBG auch zur Urkundensammlung nehmen müssen. (T6) |
3 Ob 22/08v | OGH | 10.04.2008 |
Vgl; nur: Das Firmenbuchgesetz sieht nur die Aufnahme solcher Urkunden in die Urkundensammlung vor, die Grundlage einer Eintragung bilden oder für die die Aufbewahrung bei Gericht angeordnet ist. (T7); Beisatz: Die gesetzlichen Eintragungstatbestände sind taxativ aufgezählt. (T8); Bem: Die E enthält obiter Ausführungen zur Frage, ob eine Hinterlegung der den Geschäftsanteil betreffenden Pfandbestellungsurkunde beim Firmenbuchgericht möglich ist. Die Frage wurde aber offen gelassen. (T9); Veröff: SZ 2008/49 |
6 Ob 49/12t | OGH | 19.04.2012 |
nur: Das FBG sieht nur die Aufnahme solcher Urkunden in die Urkundensammlung vor, welche die Grundlage einer Eintragung bilden oder für die die Aufbewahrung bei Gericht angeordnet ist. Aufgabe des Firmenbuchs ist es, die grundlegenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse vor allem der vollkaufmännischen Unternehmungen zu beurkunden und öffentlich einsichtig zu machen. Die Offenlegung dient sowohl dem Interesse der Allgemeinheit als auch demjenigen des eingetragenen Rechtsträgers. (T10); Beis wie T2; Beisatz: Hier: Antrag auf Setzung eines „Sperrvermerks“ hinsichtlich der Hauptversammlungsprotokolle samt Teilnehmerverzeichnis (T11) |
6 Ob 177/12s | OGH | 27.02.2013 |
Vgl; nur ähnlich T7; Beisatz: Hier: Der Umstand, dass das Erstgericht die Vorlage des Kaufvertrags verlangt hat, sagt noch nichts darüber aus, ob dieser auch in die Urkundensammlung aufzunehmen ist. (T12) |
6 Ob 13/18g | OGH | 26.04.2018 |
Vgl; Beisatz: Auch wenn eine Urkunde nicht Eintragungsgrundlage im Sinn des § 12 Abs 1 FBG ist, bedeutet dies kein Verbot der Vorlage an das Firmenbuchgericht. Die Einschreiter können die Urkunde also freiwillig dem Firmenbuchgericht vorlegen. Mit der Vorlage wird die Urkunde Teil des Firmenbuchakts. Eine „Rückübermittlung“ ist jedenfalls bei elektronisch eingebrachten Urkunden ausgeschlossen. Einem Begehren, keinen Ausdruck der Urkunde zum Firmenbuchakt zu nehmen oder einen Ausdruck wieder zu vernichten, fehlt die Rechtsgrundlage. (T13)<br/>Beisatz: Hier: Die Urkunde (Zusammenschlussvertrag) ist in der Urkundensammlung nicht öffentlich, sondern nur für Gerichte abrufbar. Dass dennoch rechtlich geschützte Interessen der Einschreiter beeinträchtigt sind, ist nicht ersichtlich. (T14) |
Dokumentnummer
JJR_19970925_OGH0002_0060OB00227_97V0000_002
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