6 Ob 2126/96g | OGH | 11.07.1996 |
6 Ob 2360/96v | OGH | 16.01.1997 |
nur: 1. Der fiktive Unterhaltsanspruch des Ehegatten gegenüber seinem Ehepartner ist mangels Durchsetzbarkeit infolge Naturalunterhaltsgewährung nicht Bemessungsgrundlage. 2. Der Anspruch auf "Taschengeld" ist gegenüber dem Ehegatten als teilweiser Geldunterhaltsanspruch durchsetzbar. 3. Die Verwendung des Taschengeldes unterliegt der freien Disposition des Empfängers. Wenn diesen Unterhaltspflichten treffen, ist das Taschengeld zur Erfüllung dieser Pflichten zu verwenden und nach den Umständen des Einzelfalls sogar zur Gänze abschöpfbar. (T1) |
9 Ob 373/97m | OGH | 10.12.1997 |
nur T1 |
5 Ob 140/98v | OGH | 26.05.1998 |
Auch; nur: 3. Die Verwendung des Taschengeldes unterliegt der freien Disposition des Empfängers. Wenn diesen Unterhaltspflichten treffen, ist das Taschengeld zur Erfüllung dieser Pflichten zu verwenden und nach den Umständen des Einzelfalls sogar zur Gänze abschöpfbar. (T2) |
6 Ob 285/98z | OGH | 18.12.1998 |
Vgl aber; nur: 2. Der Anspruch auf "Taschengeld" ist gegenüber dem Ehegatten als teilweiser Geldunterhaltsanspruch durchsetzbar. 3. Die Verwendung des Taschengeldes unterliegt der freien Disposition des Empfängers. (T3); Beisatz: Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten auf Taschengeld kann wegen der freien Verwendungsmöglichkeiten zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen von Kindern herangezogen werden. Er setzt ein über dem Durchschnitt liegendes Einkommen des Ehegatten (Alleinverdieners) voraus. Exekutiv betriebene Schulden können zur Verneinung eines Taschengeldanspruchs führen. (T4) Veröff: SZ 71/215 |
2 Ob 4/99y | OGH | 20.05.1999 |
nur T1; Beisatz: Ein absichtliches Zusammenwirken der Verzichtspartner zum Nachteil Dritter - hier: Verzicht der Mutter gegenüber ihrem nunmehrigen Ehegatten auf Geldunterhalt, damit auch auf Taschengeld - kann sittenwidrig sein. (T5) |
9 Ob 120/03t | OGH | 31.03.2004 |
Vgl aber; Beisatz: Die Erwägungen zur "Taschengeld"-Judikatur sind nicht mehr aktuell, weil § 94 Abs 3 ABGB durch Einfügung eines ersten Satzes mit dem Eherechts-Änderungsgesetz 1999, BGBl I Nr 125/99, eine wesentliche Änderung erfahren hat. (T6) |
9 Ob 100/06f | OGH | 09.05.2007 |
Vgl aber; Beis wie T6 |
Dokumentnummer
JJR_19960711_OGH0002_0060OB02126_96G0000_001
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