OGH 6Ob211/97s

OGH6Ob211/97s17.7.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Richard N*****, vertreten durch Dr.Christian Ebert und Dr.Thomas Huber, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Armin T*****, 2. F***** Gesellschaft mbH, beide ***** beide vertreten durch Dr.Georg Freimüller ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Widerrufs, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 18.April 1997, GZ 4 R 39/97b-10, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag der beklagten Parteien auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der erstbeklagte Chefredakteur hat die in einem in der Zeitung der zweitbeklagten Herausgeberin veröffentlichten Artikel erhobene wahrheitswidrige Tatsachenbehauptung, der Kläger habe sich "Thaiputzerln als Lebensgefährtinnen per Luftpost" schicken lassen, in einer freiwilligen Richtigstellung als falsche Behauptung zurückgezogen und sich entschuldigt (Beil 2). Die Richtigstellung erfolgte im Rahmen eines längeren Artikels, in dem der Erstbeklagte neuerlich Kritik an der Schreibweise des Klägers äußerte. Der Widerruf, das ist die Zurücknahme der Tatsachenbehauptung als unwahr, muß in gleich wirksamer Form wie die zu widerrufende Äußerung erfolgen (SZ 50/111; 6 Ob 2334/96w uva). Die Richtigstellung erfolgte hier in derselben Zeitung unter dem durchaus auffälligen Übertitel "Am Kolumnen-Nullpunkt - ich entschuldige mich bei S*****". Aus der Entscheidung EvBl 1957/188 ist abzuleiten, daß dem Widerruf nicht durch entstellende, ironisierende Zusätze der Widerrufscharakter genommen werden darf. Ob dies der Fall ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. In der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß hier ein zweifelsfreier, unbedingter "Widerruf" erfolgte, liegt keine aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung. Daß in dem Artikel des Erstbeklagten der Kläger wiederum in anderem Zusammenhang kritisiert wurde, nimmt der Richtigstellung noch nicht den Widerrufscharakter. Ob bei einem anderen Sachverhalt eine vom übrigen Text abgehobene Richtigstellung geboten wäre, ist hier nicht entscheidungswesentlich. Der Widerrufsanspruch setzt ein Fortwirken der abträglichen Meinung voraus. Ein Nicht-Fortwirken der Behauptung hebt den Widerrufsanspruch auf (Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz 76 mwN).

Entgegen den Revisionsausführungen erfolgte die Abweisung des Unterlassungsbegehrens wegen Wegfalls der Wiederholungsgefahr nicht ohne jede Begründung. Das Erstgericht verwies vor allem auf den Umstand, daß die Äußerung des Erstbeklagten schon zwei Jahre zurücklag und der Kläger selbst die Sache in einem Artikel seiner Zeitung wieder zum Thema machte. Diese Ansicht teilte auch das Berufungsgericht bei seiner Verneinung der Wiederholungsgefahr (S 11 in ON 10). Dafür, daß der Erstbeklagte trotz des Verstreichens eines langen Zeitraums und trotz der erfolgten Zurücknahme seiner Behauptung als unwahr, diese wiederholen werde, fehlt jeder Anhaltspunkt.

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