Spruch:
Die außerordentlichen Revisionsrekurse des Oliver L***** und des Walter L***** werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der erblasserische Sohn und der erblasserische Enkel hatten im Verlassenschaftsverfahren nach ihrer Mutter bzw. Großmutter den zuständigen Richter und mehrere Rechtspfleger abgelehnt. Das Erstgericht wies den Ablehnungsantrag zurück.
Rechtliche Beurteilung
Die Zurückweisung des Rekurses des erblasserischen Sohnes durch das Gericht zweiter Instanz aus dem Grund, daß der Rekurswerber noch keine Erbserklärung abgegeben hat und es ihm daher an der Rekurslegitimation mangle, entspricht ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung (EFSlg 55.420 mwN). Der Revisionsrekurs ist daher mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen unzulässig. Für die Rechtsmittelzulässigkeit waren die Gesetzesbestimmungen des Verfahrens maßgeblich, in welchem die Ablehnung erfolgte, hier also diejenigen des außerstreitigen Verfahrens. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG liegen nicht vor.
Insoweit sich der Revisionsrekurs des erblasserischen Enkels gegen die Bestätigung der Abweisung des gegen den Richter gerichteten Ablehnungsantrages wendet, ist der Revisionsrekurs nach ständiger Rechtsprechung unzulässig, weil gegen Entscheidungen des übergeordneten Rekursgerichtes in Ablehnungssachen gemäß § 24 Abs 2 JN ein weiterer Rekurs unzulässig ist (7 Ob 616/92 mwN).
Nur bei der Zurückweisung eines Rekurses in Ablehnungssachen aus formellen Gründen ist ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof zulässig, es müssen hiefür aber die gesetzlichen Voraussetzungen (hier des § 14 Abs 1 AußStrG) vorliegen. Dies ist hinsichtlich des Rekurses des erblasserischen Enkels, soweit das Rechtsmittel zurückgewiesen wurde, nicht der Fall. Bei der Ablehnung von Rechtspflegern entscheidet nur eine Instanz (§ 7 RpflG; vgl zur Rechtslage nach § 11 RPflG alt: 3 Ob 512/84). Diese Rechtslage ist schon aufgrund des Gesetzeswortlautes völlig klar, sodaß es mangels erheblicher Rechtsfragen keiner oberstgerichtlichen Stellungnahme bedarf.
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