OGH 7Ob616/92

OGH7Ob616/9226.11.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach Theresia L*****, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers Walter L*****, wegen Ablehnung des Richters des Bezirksgerichtes Donaustadt Dr.Oskar K***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 31.Juli 1992, GZ 1 R 141/92-28, womit der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 26. Februar 1992, GZ 43 Nc 5/92-4, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Sohn der Verstorbenen Walter L***** lehnte mit Eingabe vom 21.10.1991 (ON 11) den zuständigen Verlassenschaftsrichter Dr.K***** (und sämtliche Richter des Bezirksgerichtes Donaustadt) als befangen ab. Die die Ablehnung zurückweisende Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (ON 20) wurde mit dem angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien bestätigt und der Revisionsrekurs für jedenfalls unzulässig erklärt. Der von Walter L***** dennoch erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist unzulässig, weil gegen die Entscheidung des übergeordneten Rekursgerichtes, dies war gemäß § 24 Abs.2 JN im vorliegenden Fall das Oberlandesgericht Wien, ein weiterer Rekurs unzulässig ist (vgl. MGA ZPO14 § 25/11). Dies gilt auch im außerstreitigen Verfahren (vgl. NZ 1966, 28, zuletzt 8 Ob 533/90).

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