European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0060OB00208.24T.1211.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Erwachsenenschutzrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Bestellte Rechtsbeistände und einstweilige Erwachsenenvertreter haben auch dann, wenn sie den Bestellungsbeschluss anfechten, ihr Amt umgehend auszuüben. An erster Stelle ist daher festzuhalten, dass sich trotz der seit Zustellung des Beschlusses vom 13. 9. 2024 wirksamen Bestellung (RS0133168; RS0124569) dem Akt bisher keinerlei Tätigkeiten des Revisionsrekurswerbers als wirksam bestellten Rechtsbeistand oder einstweiligen Erwachsenenschutzvertreter entnehmen lassen.
[2] 2.1. Die vom Revisionsrekurswerber behauptete Nichtigkeit liegt nicht vor:
[3] Grundsätzlich sind die Behörden des Staates zur Durchführung eines Erwachsenenschutzverfahrens zuständig, in dem der Erwachsene seinen gewöhnlichen (Art 5 HESÜ) Aufenthalt hat. Ob ein „gewöhnlicher Aufenthalt“ vorliegt, kann nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (RS0074198 [T6]), wobei auf die Zielsetzung des (jeweiligen) internationalen Abkommens Rücksicht zu nehmen ist (vgl 1 Ob 205/18f zum KSÜ). Entscheidend für das Vorliegen des gewöhnlichen Aufenthalts ist der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensführung, der wirtschaftlichen Existenz und der sozialen Beziehungen (vgl 7 Ob 171/22f [Rz 17 f] zur Notwendigkeit der Integration in ein soziales und familiäres Umfeld für den gewöhnlichen Aufenthalt nach Art 5 HESÜ). Weder die Dauer des faktischen Aufenthalts noch die Absicht, dauernd an einem Ort verbleiben zu wollen, ist für sich allein ausschlaggebendes Moment (vgl Traar/Pesendorfer/ Lager‑Zach/Fritz/Barth, Erwachsenenschutzrecht2 Art 5 HESÜ Rz 1). Gerade wenn ein Aufenthalt zwangsweise begründet wurde, bedarf es – hier für die Zwecke des HESÜ – einer besonders genauen Prüfung des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts (vgl RS0074198 [T12]; RS0074327 [T1] zu KSÜ und HKÜ). Gewicht kommt dabei auch der Frage zu, an welchen Ort der Betroffene nach seiner Haftentlassung wieder zurückkehren wird (vgl die zu §§ 109 ff JN ergangene Entscheidung 6 Nc 11/17w).
[4] 2.2. Im vorliegenden Fall plant der in Griechenland inhaftierte Betroffene seine Rückkehr nach Österreich, wo sich auch seine Schwester als seine Angehörige sowie seine derzeitige Wohnmöglichkeit befinden und wo er seine einzige (bisherige) Einkommensquelle in Form der festgestellten Sozialhilfe hat; gerade diese soll der einstweilige Erwachsenenvertreter sichern. Dass irgendwelche familiären Bindungen in Griechenland gegeben wären, behauptet der Revisionsrekurswerber nicht. Der derzeit erzwungene faktische Aufenthalt des Betroffenen lässt bei der gebotenen Gesamtbetrachtung dessen Lebenssituation nicht auf Beziehungen zwischen ihm und seinem Aufenthalt unklarer Dauer in Griechenland schließen, die es etwa durch Bleibewille oder soziale Integration (Familie, Freunde, soziales Umfeld) rechtfertigten könnten, von einem gegebenen Lebensmittelpunkt in Griechenland zu sprechen (zum Kriterium einer hinreichenden sozialen Integration vgl Huter in Gitschthaler, Internationales Familienrecht [2019] Art 5 KSÜ Rz 38).
[5] Es ist damit – wegen der dem Schutz bestimmter Erwachsener dienenden Zielsetzung des HESÜ – (derzeit noch) nicht von einem bereits eingetretenen Wechsel des „gewöhnlichen Aufenthalts“ iSd Art 5 HESÜ in Österreich auszugehen.
[6] 3.1. Der Revisionsrekurswerber, der seine Bestellung zum einstweiligen Erwachsenenvertreter anfechten kann, sofern in seine eigene Rechtsspähre eingegriffen wird (RS0124559; RS0048288 [T6]), erhebt den Revisionsrekurs nur im eigenen Namen und mit der Begründung, es sei das Erfordernis vorwiegender Rechtskenntnisse iSd § 275 Z 1 ABGB nicht gegeben und damit seine Bestellung als nicht in die Liste von zu Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeigneten Rechtsanwälten Eingetragener nicht von Nöten. Er habe die Bestellung abgelehnt.
[7] 3.2. Ob Angelegenheiten zu besorgen sind, für die vorwiegend Rechtskenntnisse erforderlich sind, ist eine einzelfallbezogene Frage (5 Ob 190/23m; zum Bestehen des Ermessensspielraums in dieser Frage siehe RS0117452 [T2]; RS0048291 [T14]).
[8] Das Rekursgericht meinte, es indiziere die konkrete Lebenssituation des Betroffenen (Inhaftierung eines weder über die griechische noch die österreichische Staatsbürgerschaft verfügenden Betroffenen) die Notwendigkeit von Rechtskenntnissen, zumal es gelte, schnellstmöglich abzuklären, ob und welche sozialrechtlichen Ansprüche dem Betroffenen während seiner Inhaftierung in Griechenland zustehen, und dem Verlust der Wohnung entgegenzuwirken. Darin liegt keine Überschreitung des dem Rekursgericht eingeräumten Ermessensspielraums. Gerade wenn der einstweilige Erwachsenenvertreter davon ausgeht, dass der Betroffene in Österreich möglicherweise bereits zu Unrecht Sozialhilfe bezogen hat, zöge dies eine Verpflichtung zur Rückzahlung nach sich, die rechtlich besonderer Prüfung bedürfte.
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