Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes erfolgte nach der Aktenlage am 17. 7. 2007. Dagegen erhob der Kläger zunächst einen außerordentlichen Revisionsrekurs an das Handelsgericht Wien, der am 31. 7. 2007 aufgegeben wurde und dort am 1. 8. 2007 einlangte. Das Handelsgericht Wien übermittelte daraufhin den Revisionsrekurs an das zuständige Erstgericht, wo dieser am 3. 8. 2007 einlangte. In der Folge stellte der Kläger einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsrekursfrist, was er damit begründete, dass der außerordentliche Revisionsrekurs vom anwaltlichen Vertreter persönlich verfasst worden sei. Dieser arbeite „aus Effizienzgründen teilweise ohne Diktiergerät, sondern mit Hilfe von Textbausteinen, die aus anderen Schriftsätzen aus dem EDV-System übernommen werden." Infolge Verwechslung mit einem anderen Verfahren habe er den Revisionsrekurs an das Handelsgericht Wien abgeschickt. Mit Beschluss vom 22. 8. 2007 (ON 17) bewilligte das Erstgericht diesen Antrag.
Rechtliche Beurteilung
Hiezu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Der Revisionsrekurs ist verspätet. Im Provisorialverfahren findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt (§ 58 Abs 2, § 402 Abs 4 EO; König, Einstweilige Verfügungen2 Rz 3/46; G. Kodek in Burgstaller/Deixler/Hübner, EO § 390 Rz 94; MR 1995, 28 uva). Eine dennoch bewilligte Wiedereinsetzung ist nach ständiger Rechtsprechung unbeachtlich (vgl Heller/Berger/Stix I 636; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 171; Zechner, Einstweilige Verfügung 109; G. Kodek aaO mwN; MR 1995, 28; RIS-Justiz RS0002135 [T 4]). Der an dieser Auffassung von Teilen des Schrifttums (Jakusch in Angst, EO § 58 Rz 3; G. Kodek aaO) geäußerten Kritik ist der Oberste Gerichtshof in mehreren neueren Entscheidungen nicht gefolgt (4 Ob 93/05p; 17 Ob 6/07t).
Im Übrigen wäre dem Revisionsrekurs auch sachlich kein Erfolg beschieden. Die Frage, ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und stellt in der Regel daher keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0113943). Gleiches gilt für die Frage, ob Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Äußerung vorliegt (6 Ob 324/01t). Auch die Frage, wie eine Äußerung im Einzelfall zu verstehen ist, hängt so sehr von den Umständen des konkreten Falles ab, dass dieser Frage grundsätzlich keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0031883 [T28]).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Kläger im Zuge der „Ortstafeldiskussion" in Kärnten unter anderem den Verfassungsgerichtshof als „politisch korrumpiert" bezeichnet und geäußert, es könne nicht sein, dass ein Politiker alles hinnehme, was seinem Land schadet, „nur weil die Herren im weißen Hermelin drüberstehen". Außerdem äußerte er: „Wenn einer schon Adamovich heißt, muss man sich zuerst einmal fragen, ob er eine aufrechte Aufenthaltsberechtigung hat." Wenn bei dieser Sachlage die Vorinstanzen die Äußerung des Beklagten, der Kläger habe jeden Bezug zur Realität verloren und er sei nicht der Erste, der das Wort „pathologisch" gebrauche, als das Maß der in einer politischen Auseinandersetzung zulässigen Kritik nicht übersteigend angesehen haben, so ist darin keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Im Hinblick auf die mehrfachen Äußerungen des Klägers in dieser Frage kommt es auf die von ihm nunmehr hervorgehobene angeblich fehlende Kompetenz des Landeshauptmanns nicht an.
Der Revisionsrekurs war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
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