OGH 17Ob6/07t

OGH17Ob6/07t26.3.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** GmbH & Co Beteiligungs KG, *****, vertreten durch Sattler & Schanda, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 35.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 23. August 2006, GZ 3 R 240/05v-13, womit der Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Handelsgericht vom 13. Oktober 2005, GZ 5 Cg 88/05x-4, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht hat die vom Erstgericht wider die Beklagte erlassene einstweilige Verfügung bestätigt, der Beschluss wurde der Beklagten (ihrem seinerzeitigen Vertreter) am 6. September 2006 zugestellt. Der Beklagtenvertreter gab den dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten am 4. Oktober 2006 zur Post.

Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluss vom 21. November 2006, GZ 4 Ob 215/06f-16, den außerordentlichen Revisionsrekurs als verspätet zurück.

Die Beklagte erhob daraufhin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsrekursfrist, verbunden mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs. Das Erstgericht gab dem Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluss vom 11. Jänner 2007 (ON 19) statt und legte den außerordentlichen Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof vor. Ungeachtet der vom Erstgericht bewilligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Rechtsmittel verspätet:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 58 Abs 2 EO findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens einer Frist im Exekutionsverfahren - und damit gemäß § 402 Abs 4 EO auch im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung - nicht statt. Der entgegen dieser Bestimmung vom Erstgericht gefasste Beschluss auf Bewilligung der Wiedereinsetzung ist somit gesetzwidrig.

Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0002135 und RS0002122) und überwiegender Lehre (Heller/Berger/Stix 636 f; Kodek in Angst, EO § 402 Rz 19; Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 58 Rz 11; aA Neumann, ZPO4 I 730; Jakusch in Angst, EO § 58 Rz 3) ist eine entgegen § 58 Abs 2 EO bewilligte Wiedereinsetzung unwirksam und für den Obersten Gerichtshof unbeachtlich. Die - soweit überblickbar - einzige gegenteilige Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (1 Ob 242/53) wird in nunmehr einhelliger Rechtsprechung aus der Erwägung abgelehnt, dass ein dem Gesetz fremder Beschluss keine rechtlichen Wirkungen haben könne (RIS-Justiz RS0002134 [T4]; zuletzt 4 Ob 93/05p = EfSlg 112.386).

Der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen (4 Ob 93/05p mwN).

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist demnach ohne inhaltliche Überprüfung auf das Vorliegen von erheblichen Rechtsfragen zurückzuweisen.

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