Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß den §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob "Tatsachen" verbreitet werden und ob eine wertende Äußerung vorliegt, hängt ebenso von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab wie die Frage, ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist. Derartige Fragen stellen daher grundsätzlich keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung dar. Insbesondere im Hinblick darauf, dass die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes wie auch - im Sinne der neuesten Rechtsprechung des EGMR (Susanne Jerusalem gegen Österreich, MR 2001, 89) an Privatpersonen und private Vereinigungen und deren Repräsentanten, sobald sie die politische Bühne (die Arena der politischen Auseinandersetzung) betreten haben, im Allgemeinen weiter gesteckt als bei Privatpersonen sind, weil sich Politiker und in der Öffentlichkeit stehende Personen unweigerlich und wissentlich der eingehenden Beurteilung ihrer Worte und Taten durch die Presse und die allgemeine Öffentlichkeit aussetzen (RIS-Justiz RS0115541), ist ein Überschreiten des Beurteilungsspielraumes bei der Frage der Grenze der zulässigen Kritik zum Wertungsexszess durch die Vorinstanzen nicht zu erkennen.
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.
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