European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0060OB00192.24I.1222.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Unternehmens-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die gefährdete Partei ist schuldig, der drittgefährdeten Partei binnen 14 Tagen die mit 1.977,90 EUR (darin enthalten 329,65 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die gefährdete Partei ist die ehemalige Alleingesellschafterin der drittgefährdenden Partei (in der Folge: Gesellschaft). Die erst- und zweitgefährdenden Parteien sind deren derzeit im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter. Die erstgefährdende Partei ist ihr Geschäftsführer. Das wesentliche Vermögen der Gesellschaft ist eine bestimmte Liegenschaft. Strittig ist, ob der Vertrag über die Abtretung der Anteile an der Gesellschaft zwischen der gefährdeten Partei („Altgesellschafterin“) und den erst- und zweitgefährdenden Parteien (den „neuen“ Gesellschaftern) gültig zustande gekommen oder unwirksam bzw anfechtbar ist.
[2] Es besteht bereits eine rechtskräftige einstweilige Verfügung, mit der den „neuen“ Gesellschaftern als erst- und zweitgefährdenden Parteien verboten wurde, ihre jeweiligen Geschäftsanteile an der Gesellschaft gänzlich oder teilweise entgeltlich oder unentgeltlich an einen oder mehrere Dritte zu übertragen und im Rahmen der Generalversammlung dieser Gesellschaft bestimmte Beschlüsse zu fassen (Abänderung oder Neufassung des Gesellschaftsvertrags, Ausschüttung eines Bilanzgewinns oder eines Gewinnvortrags, Umgründungsmaßnahmen). Der Gesellschaft wurde verboten, die Liegenschaft zu veräußern, zu belasten oder zu verpfänden.
[3] Die „Altgesellschafterin“ brachte in der Folge gegen die beiden „neuen“ Gesellschafter die diesem Verfahren zugrundeliegende Rechtfertigungsklage ein. Damit dringt sie – gestützt auf Nichtigkeit, Formfehler, Rücktritt vom Vertrag mangels Zahlung des Kaufpreises und laesio enormis – auf Feststellung der Unwirksamkeit des Abtretungsvertrags, in eventu auf dessen Aufhebung und in eventu dazu auf die Verpflichtung zum Rückverkauf der Gesellschaftsanteile um 1 EUR.
[4] Die beiden „neuen“ Gesellschafter wenden als Beklagte im Wesentlichen ein, die Klägerin habe die Geschäftsanteile an der Gesellschaft lediglich treuhändig im Wege einer Erwerbstreuhand für den Erstbeklagten, den wirtschaftlichen Eigentümer der Gesellschaft, gehalten.
[5] Im Laufe des Prozesses beantragte die Klägerin eine weitere einstweilige Verfügung.
[6] Deren Abweisung gegenüber den beiden Beklagten als erst- und zweitgefährdenden Parteien ist bereits in Rechtskraft erwachsen (Punkte a und b des Sicherungsantrags, umfassend den Antrag auf Untersagung der Verwaltung der Liegenschaft und der Vereinnahmung von Miet‑, Pacht‑ oder sonstigen Einnahmen oder Zahlungen, die aus der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen in Bestandgabe der Liegenschaft resultieren, durch sie selbst oder über ihnen nahestehende Gesellschaften).
[7] Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist die (erstmalige) Abweisung des gegen die Gesellschaft als drittgefährdende Partei gerichteten Sicherungsantrags auf Erlassung eines Gebots der Selbstverwaltung der Liegenschaft [c] und der „Selbst“-Vereinnahmung von aus Bestandverhältnissen resultierenden Einnahmen und Zahlungen samt einem Verbot von deren Weiterleitung an die erst- und zweitgefährdenden Parteien oder ihnen nahestehende Gesellschaften [d], des Verbots, die Herausgabe von Unterlagen einzufordern [e], und des Gebots der Einforderung von „Rückzahlungen“ betreffend Einnahmen oder Zahlungen aus Bestandverhältnissen an die Gesellschaft [f] sowie des Antrags auf die Erlassung eines Drittverbots gegenüber einer der erstgefährdenden Partei nahestehenden VerwaltungsGmbH (Unterlassung der Vereinnahmung von aus Bestandverhältnissen resultierenden Einnahmen oder Zahlungen [g]) durch das Rekursgericht.
Rechtliche Beurteilung
[8] Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nicht zulässig:
[9] 1. In den zu 3 Ob 223/13k und 6 Ob 7/17y entschiedenen Fällen lag die Gefahr in einem befürchteten Verkauf der Liegenschaft, es bestand aber – anders als hier – noch keine Sicherungsmaßnahme, die dies abgewendet hätte. Es wurde in der Entscheidung 6 Ob 7/17y auch erkannt, dass es mit den gegenüber der damaligen Neugesellschafterin erlassenen Maßnahmen (unter anderem des Verbots der Leistung an sie und der Ausübung der Geschäftsführertätigkeit) im Wesentlichen um die Absicherung eines hinter der Übertragung von Gesellschaftsanteilen stehenden, durch den beabsichtigten Verkauf der Liegenschaft drohenden Vermögensschadens ging, wobei erhebliche finanzielle Schwierigkeiten des (Alt-)Gesellschafters angenommen wurden. Diese waren schon deshalb evident, weil der Masseverwalter des (Alt-)Gesellschafters Antragsteller und Kläger gewesen war.
[10] Die im damaligen Fall gebilligte Untersagung der Ausübung von Geschäftsführerbefugnissen durch den Neugesellschafter ist hier – in der Form der beantragten Untersagung der Verwaltung der Liegenschaft und der Vereinnahmung von Einnahmen und Zahlungen samt deren Weiterleitung – aber bereits rechtskräftig abgewiesen. Die darüber hinausgehenden und den Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens bildenden weiteren Sicherungsmaßnahmen zielen im Wesentlichen ebenso wie die bereits abgewiesenen Maßnahmen auf die Verhinderung des Schadens der künftigen Entwertung des Gesellschaftsanteils ab (siehe aber unten zu den Anträgen e und f), sohin auf einen Vermögensschaden. Ein solcher kann aber grundsätzlich in angemessener Weise durch Geldersatz abgegolten werden und rechtfertigt daher für sich allein noch nicht die Annahme eines unwiederbringlichen Schadens. Auch die Leistung von Geldersatz kann nach der Rechtsprechung etwa dann nicht adäquat sein, wenn die durch die einstweilige Verfügung zu verbietende Handlung die gefährdete Partei in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten bringen könnte (6 Ob 7/17y; 6 Ob 174/07t). Zwar wurde Vorbringen zu Notverkäufen durch die Gesellschaft erstattet. Daraus erschließt sich nach den Behauptungen der gefährdeten Partei die Befürchtung, dass die Gesellschaft nicht imstande sein werde, zukünftige Forderungen zu bedienen, also eine finanzielle Zwangslage der Gesellschaft. Diese kann wiederum – wenn es deswegen zu einer exekutiven Verwertung der Liegenschaft oder einem Notverkauf von einzelnen Grundstücken kommt – eine Verringerung des Werts der Gesellschaftsanteile nach sich ziehen, nicht aber per se eine finanzielle Notlage der gefährdeten Partei als deren (Alt-)Gesellschafterin selbst.
[11] Selbstverwaltung und Selbstvereinnahmung führten im vorliegenden Fall im Übrigen lediglich dazu, dass die Gesellschaft die Verwaltung und Vereinnahmung in der Person des Erstgefährdenden durchzuführen hätte, was die gefährdete Partei erfolglos zu verhindern suchte. Beschlüsse über Gewinnentnahmen oder Gewinnvorträge (und damit auch deren Durchführung) wurden bereits untersagt.
[12] 2. Zum Antrag auf Unterlassung der Einforderung von Unterlagen zu den Einnahmen durch die Gesellschaft gegenüber Dritten (Punkt e) und zum Auftrag einer Rückforderung der durch Dritte vereinnahmten Einnahmen durch die Gesellschaft (Punkt f) ist nicht ersichtlich, inwieweit sich dieser Teil des Sicherungsantrags im Rahmen des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs auf Rückübertragung der Geschäftsanteile hält (vgl RS0004815). Diese Maßnahmen dienen schon nach ihrer Formulierung nicht der Gefährdungsvermeidung (hier gefordert: im Hinblick auf die Nichtigkeit des Abtretungsvertrags und Rückübertragung der Gesellschaftsanteile), sondern der Wiedererlangung bereits abhanden gekommener Vermögenswerte, sodass diese Sicherungsbegehren schon aus diesem Grund ohne Fehlbeurteilung abgewiesen wurden. Überdies ist die Voraussetzung einer Anspruchsgefährdung nicht ersichtlich.
[13] 3. Hinsichtlich des Drittverbots (Punkt g) kann auf die ständige Rechtsprechung verwiesen werden, wonach sich das Drittverbot nach § 382 Z 7 EO nicht auf Rechte, sondern nur auf Pflichten des Dritten beziehen kann und dem Drittschuldner daher nicht die Ausübung irgendeines Rechts verboten werden darf, sondern ihm lediglich die Erfüllung einer Verpflichtung untersagt werden kann (RS0005233; RS0008398). Ein Schaden in Form von überhöhten Verwaltungsgebühren (und dessen Unwiederbringlichkeit) wurde nicht behauptet.
[14] 4. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO iVm § 402 EO.
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