OGH 4Ob505/93 (RS0008398)

OGH4Ob505/9326.1.1993

Rechtssatz

Auch mit dem Drittverbot nach § 382 Z 7 EO können einem Dritten nur Handlungen bezüglich des dem Gegner der gefährdeten Partei zustehenden Anspruches verboten werden.

Normen

EO §382 Z7 II7

4 Ob 505/93OGH26.01.1993
1 Ob 348/98bOGH23.03.1999
3 Ob 220/05gOGH20.10.2005

Vgl auch

10 Ob 104/05zOGH07.03.2006

Vgl auch; Beisatz: Nach dieser Norm kann das Drittverbot zur Sicherung anderer Ansprüche als Geldforderungen angeordnet werden, wenn der Gegner der gefährdeten Partei gegen Dritte Anspruch auf Leistung oder Herausgabe „gerade" jener Sache hat, auf welche sich der von der gefährdeten Partei behauptete oder ihr bereits zuerkannte Anspruch „bezieht". Zur Sicherung „anderer Ansprüche" kann somit (im Gegensatz zum Drittverbot nach §379 Abs3 Z3 EO) nicht irgendein Anspruch gegen Dritte mit Verbot belegt werden. Davon betroffen (also Verfügungsobjekt) ist vielmehr [nur] der Anspruch des Gegners auf Leistung oder Herausgabe von Sachen, auf die sich der gesicherte [Hauptanspruch] Anspruch der gefährdeten Partei bezieht, wobei die [verbotenen] Handlungen „gerade diesen Anspruch als künftiges Exekutionsobjekt des Antragstellers" gefährden müssen. (T1)

3 Ob 44/12kOGH18.04.2012

Vgl auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19930126_OGH0002_0040OB00505_9300000_001

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