European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00007.17Y.0130.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO, § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob das Vorbringen im
Einzelfall zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinn des § 381 EO als ausreichend anzusehen ist, betrifft keine Frage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RIS‑Justiz RS0005103). Auch
die Beurteilung der Unwiederbringlichkeit eines Schadens im Sinn des § 381 Z 2 EO ist grundsätzlich stets von den Umständen des jeweiligen
Einzelfalls abhängig (RIS‑Justiz RS0005270 [T5]).
Ein Vermögensschaden kann zwar grundsätzlich in angemessener Weise durch Geldersatz abgegolten werden und rechtfertigt daher für sich allein noch nicht die Annahme eines unwiederbringlichen Schadens. Die Leistung von Geldersatz ist aber etwa dann nicht adäquat, wenn die durch die einstweilige Verfügung zu verbietende Handlung die gefährdete Partei in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten bringen könnte (6 Ob 174/07t) oder Schadenersatz aus anderen Gründen, etwa wegen drohender unwiederbringlicher Beweisschwierigkeiten, nicht adäquat wäre (vgl zB 16 Ok 3/08;
Konecny, Der Anwendungsbereich der Einstweiligen Verfügung [1992] 290 ff; RIS‑Justiz RS0005275 [T13]). Zudem liegt – wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat – in der Fortsetzung der Geschäftsführertätigkeit durch einen Unbefugten nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig eine Bedrohung mit einem unwiederbringlichen Nachteil für die Gesellschaft, sodass insoweit schon deshalb keine weitere Gefahrenbescheinigung erforderlich war (RIS‑Justiz RS0005211, RS0004977). Gleiches gilt für die Verfügung über Geschäftsanteile bzw die Ausübung von Gesellschafterrechten (vgl 6 Ob 200/14a).
Wenn die Vorinstanzen im vorliegenden Fall das Vorliegen einer Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung bildenden Gefährdung bejaht haben, ist dies daher in Anbetracht der Ergebnisse des Bescheinigungsverfahrens, wonach die Antragsgegnerin ihre Gesellschaftsanteile bloß als Treuhänderin bzw Strohmann für den Schuldner hält, nicht zu beanstanden, zumal bei Durchführung des beabsichtigten Liegenschaftsverkaufs die Gefahr des „Versickerns“ des Kaufpreises (vgl 6 Ob 110/00w) droht. Das von den Vorinstanzen ausgesprochene Verbot der Verfügung über die Geschäftsanteile dient ebenso wie das weiters ausgesprochene Verbot der Leistung an die Antragsgegnerin und das Verbot auf Ausübung der Geschäftsführerrechte der Sicherung der Werthaltigkeit des Anspruchs des Insolvenzverwalters auf Übertragung der Geschäftsanteile. Von einer überschießenden Sicherungsmaßnahme kann daher keine Rede sein, zumal nach ständiger Rechtsprechung nicht engherzig geprüft werden soll, ob sich die Sicherungsmaßnahme im Rahmen des gesicherten Hauptanspruchs hält (RIS‑Justiz RS0004815 [T8] uva). Dass durch einstweilige Verfügung auch die Ausübung von Geschäftsführerbefugnissen verboten werden kann, entspricht gesicherter Rechtsprechung (vgl 6 Ob 575/77 SZ 50/51; RIS‑Justiz RS0005211).
Zusammenfassend bringt der Revisionsrekurs somit keine Rechtsfragen der in § 528 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass er spruchgemäß zurückzuweisen war.
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