OGH 6Ob191/25v

OGH6Ob191/25v18.3.2026

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei 1. R*, geboren am *, der klagenden Partei 2. „A*“ * Gesellschaft m.b.H., FN *, beide vertreten durch Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei I*, geboren am *, vertreten durch Raffling Tenschert Lassl & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, jeweils wegen Abberufung eines Geschäftsführers, über die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 6. Oktober 2025, GZ 1 R 93/25s‑101, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00191.25V.0318.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Unternehmens-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren der erstklagenden und widerbeklagten Partei (in der Folge: Kläger) auf Abberufung der beklagten und widerklagenden Partei (in der Folge: Beklagter) als Geschäftsführer der Zweitklägerin (in der Folge: Gesellschaft), an der der Beklagte und der Kläger als Geschwister je die Hälfte der Geschäftsanteile halten, statt. Das (Wider-)Klagebegehren des Beklagten auf Abberufung des Klägers als Geschäftsführer wies es ab.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revision des Beklagten zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:

[3] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des zweitinstanzlichen Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

[4] 2. Gemäß § 16 Abs 2 GmbHG kann ein Geschäftsführer aus einem wichtigen Grund durch gerichtliche Entscheidung abberufen werden. Ist er zugleich Gesellschafter, so sind die § 117 Abs 1 und § 127 UGB sinngemäß anzuwenden. Ein wichtiger Grund ist im Allgemeinen dann anzunehmen, wenn das weitere Verbleiben des Gesellschafters in seiner Stellung als Geschäftsführer nach den Umständen des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen sämtlicher Gesellschafter den übrigen Gesellschaftern nicht mehr zumutbar ist, weil die Fortdauer der Tätigkeit des betreffenden Gesellschafter-Geschäftsführers die Belange der Gesellschaft erheblich gefährden würde (RS0059623 [T1]). § 16 Abs 2 GmbHG nennt iVm §§ 117, 127 UGB als Beispiele grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung und Vertretung. Dabei sind – insbesondere im Hinblick auf die Interessen der Gesellschaft – die Gesamtumstände des Einzelfalls unter Abwägung der Interessen sämtlicher Gesellschafter zu würdigen. Neben der Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers und seinen Verdiensten sind auch das Verhalten der Mitgesellschafter und deren allfällige Verfehlungen zu berücksichtigen (RS0059623 [T2]; RS0118174; RS0059647). In der Gesamtbetrachtung, ob eine grobe Pflichtverletzung als wichtiger Grund zur Abberufung des Geschäftsführers vorliegt, ist auch das Schadenspotential der Pflichtverletzung sowie ihr vorübergehender oder dauernder Charakter zu würdigen (RS0059403 [T6]).

[5] In einer „personalistischen“ Kapitalgesellschaft ist zwar auf persönliche Umstände Rücksicht zu nehmen (6 Ob 63/03p ErwGr 2.). Persönliche Animositäten oder Familienstreitigkeiten bilden aber im Regelfall – ebenso wie Meinungsverschiedenheiten über die Geschäftspolitik zwischen Geschäftsführern und/oder Gesellschaftern (6 Ob 213/07b ErwGr 1.; RS0059403 [T7]) – keinen wichtigen Grund für den Entzug der Geschäftsführungsbefugnis (6 Ob 55/20m ErwGr 3.; RS0059403 [T22]). Schwere Beleidigungen und Tätlichkeiten gegen Mitgesellschafter oder deren Angehörige können einen wichtigen Grund bilden, sofern eine einvernehmliche Verfolgung des Gesellschaftszwecks aufgrund einer zerstörten Vertrauensbasis der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht mehr zu erwarten ist (6 Ob 97/25w ErwGr 2.2.; RS0059403 [T23]). Jedenfalls setzt ein Zerwürfnis unter Gesellschafter‑Geschäftsführern als Abberufungsgrund voraus, dass eine Zusammenarbeit nicht mehr möglich – also unzumutbar – ist. Dazu ist bei der bereits oben angeführten Interessenabwägung das Gesamtverhalten aller beteiligten Gesellschafter zu berücksichtigen (6 Ob 63/03p ErwGr 3.).

[6] Die Beurteilung der Frage, ob ein „wichtiger Grund“ für die Abberufung von Gesellschafter-Geschäftsführern vorliegt, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass ihr regelmäßig keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt (RS0118175).

[7] 3.1. Die Gesellschaft hatte einen erstmals im Jahr 2002 mit der alleinigen Produzentin der von ihr vertriebenen Produkte abgeschlossenen Exklusivvertrag seither regelmäßig mit leicht angepassten Konditionen verlängert; die äußerst erfolgreiche Geschäftsbeziehung besteht insgesamt seit 1995. Zuletzt vereinbarte der Kläger, der die täglichen Geschäfte der Gesellschaft führt, eine Verlängerung der Zusammenarbeit um drei Jahre. Diese Vertriebsvereinbarung war und ist für die Gesellschaft existenziell und für die Produzentin eine notwendige Voraussetzung der weiteren Zusammenarbeit, weil nur bei einer entsprechenden Planungssicherheit die notwendigen Investitionen in neue Maschinen finanziert werden können. In die Verhandlungen, die der Verlängerung der Vertriebsvereinbarung vorangingen, war der Beklagte eingebunden. Er hatte zwar Einwendungen gegen die vereinbarten Preiserhöhungen und warnte vor einer Abhängigkeit der Gesellschaft von der Produzentin. Nachdem er aber zwei andere Produzenten kontaktiert hatte und bis zum Abschluss der Vertriebsvereinbarung keinen konkreten Alternativproduzenten benennen konnte, akzeptierte er die Verlängerung der Vertriebsvereinbarung.

[8] In der Folge behauptete der Beklagte plötzlich in einem E-Mail an die Produzentin, dass die Verlängerung der Vertriebsvereinbarung mangels seiner ausdrücklichen Zustimmung unwirksam und nichtig sei. Er kündigte der Produzentin und dem Kläger wegen der Vertriebsvereinbarung einen Rechtsstreit an und führte einige unfreundliche Telefonate mit dem Geschäftsführer der Produzentin. Ein vom Beklagten beauftragter Rechtsanwalt forderte die Produzentin auf, anzuerkennen, dass die Vertriebsvereinbarungen als gekündigt gelten und keine Rechtswirkung entfalten.

[9] 3.2. Das Berufungsgericht war der Ansicht, diese Interventionsversuche des Beklagten zum Widerruf der zuvor von ihm selbst akzeptierten Verlängerung der gewinnbringenden Zusammenarbeit mit der wichtigsten Vertragspartnerin der Gesellschaft, ohne eine Alternative angeboten zu haben, lasse keine sachliche Rechtfertigung erkennen und habe die tragende Geschäftsbeziehung und damit den weiteren Geschäftsbetrieb der Gesellschaft gefährdet. Der Beklagte habe keine konkreten Geschäftsführungsmaßnahmen verwirklichen, sondern bloß die vom Erstkläger ausverhandelte Vertragsverlängerung beenden wollen. Diese für die Gesellschaft klar nachteiligen Handlungen des Beklagten seien derart (potentiell) geschäftsschädigend gewesen, dass eine weitere Geschäftsführertätigkeit des Beklagten für die Gesellschaft und den Kläger nicht zumutbar sei, ungeachtet dessen, ob die Geschäftsbeziehung der Gesellschaft mit der Produzentin durch das Verhalten des Beklagten einen nachhaltigen Schaden davon getragen habe. Diese Auffassung und die Beurteilung, durch dieses Verhalten habe der Beklagten grob schuldhaft einen wichtigen Grund gesetzt, der seine Abberufung rechtfertige, ist im Einzelfall nicht korrekturbedürftig. Weshalb es sich dabei bloß um eine (interne) Meinungsverschiedenheit zwischen den Geschäftsführern über die Geschäftspolitik der Gesellschaft gehandelt habe sollte, vermag die Revision nicht schlüssig zu begründen.

[10] 3.3. Das Berufungsgericht erachtete die vom Kläger als weitere Pflichtverletzungen angezogenen Verhaltensweisen des Beklagten im Zusammenhang mit der Bezeichnung der die Produzentin leitenden Personen (in einer internen Korrespondenz) als „pigs“ und der Änderung des PINS zum Geschäftskonto der Gesellschaft bei einer Bank, woraufhin der Erstkläger keinen Zugriff mehr auf dieses Konto hatte, ohnehin als nicht relevant. Ein Eingehen auf die diesbezüglichen Revisionsausführungen kann daher unterbleiben.

[11] 4.1. Auch eine aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit den vom Beklagten gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfen zeigt die Revision nicht auf.

[12] 4.2. Ihre Ausführungen zur Bezahlung verschiedener Anwaltshonorare aus Gesellschaftsmitteln durch den Kläger gehen über weite Strecken nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Nach den Feststellungen wurden sie für anwaltliche Leistungen zur Verfolgung von Gesellschaftsinteressen, für gerichtliche Vertretungskosten der Gesellschaft sowie zur Durchsetzung eines im Jahr 2016 abgeschlossenen Vergleichsvertrags („Settlement Agreement“) der Brüder bezahlt.

[13] Soweit die Revision meint, die Zahlungen hätten (auch) Anwaltskosten des Klägers umfasst, verstießen damit gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr und begründeten daher einen wichtigen Grund für die Abberufung des Klägers, lässt sie außer Acht, dass grobe Pflichtverletzungen iSd § 16 Abs 2 GmbHG nach der erörterten Judikatur (siehe Punkt 2.) ein grobes Verschulden voraussetzen. Unter Berücksichtigung der Vereinbarung der Brüder, dass „Rechtskosten und Anwaltsgebühren […] [zum] Zwecke der Durchführung“ des im Jahr 2016 abgeschlossenen „Settlement Agreement“ von der Gesellschaft gezahlt werden, legt die Revision nicht dar, dass die Vorinstanzen unvertretbar eine evident unrichtige Sachentscheidung des Klägers verkannt hätten.

[14] Auch, dass den Kläger ein grobes Verschulden an der dem Beklagten verweigerten und in der Folge gerichtlich durchgesetzten Bucheinsicht getroffen hätte, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.

[15] 4.3. Nach Ansicht des Berufungsgerichts rechtfertigten die bestehenden Streitigkeiten zwischen den beiden Brüdern als solche eine Abberufung eines der beiden als Geschäftsführer nicht. Die Revision zeigt keine konkreten Handlungen eines der Geschwister auf, die eine weitere Zusammenarbeit als Geschäftsführer wegen eines persönlichen Zerwürfnisses unzumutbar und die Beurteilung des Berufungsgerichts daher korrekturbedürftig erschienen ließen. Nach den erörterten Rechtsprechungsgrundsätzen bilden auch Familienstreitigkeiten – hier das zerrüttete Geschwister‑Verhältnis – im Regelfall keinen wichtigen Grund für den Entzug der Geschäftsführungsbefugnis.

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