OGH 1Ob109/03s; 6Ob190/06v; 6Ob213/07b; 6Ob191/25v (RS0118174)

OGH1Ob109/03s; 6Ob190/06v; 6Ob213/07b; 6Ob191/25v18.3.2026

Rechtssatz

Bei der Prüfung, ob ein ausreichender Grund gegeben ist, ist auch auf das Verhalten der Mitgesellschafter Bedacht zu nehmen, es ist also eine Gesamtschau vorzunehmen.

Normen

GmbHG §16 Abs2
HGB §117
HGB §127

1 Ob 109/03sOGH17.10.2003
6 Ob 190/06vOGH09.11.2006

Beisatz: In die vorzunehmende Gesamtschau ist - neben der bisherigen Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers und seinen allfälligen Verdiensten - das Verhalten der Mitgesellschafter miteinzubeziehen; auch deren allfällige Verfehlungen sind zu berücksichtigen. (T1)

6 Ob 213/07bOGH17.12.2008

Beisatz: Ein wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. (T2); Beisatz: Während die grobe Pflichtverletzung ein grobes Verschulden voraussetzt, ist die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung verschuldensunabhängig zu beurteilen. (T3); Beisatz: Zu würdigen ist auch das Schadenspotential der Fehlentwicklung, ihr vorübergehender oder dauernder Charakter. (T4)<br/>Beisatz: Keine „Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung" liegt vor, wenn zwischen mehreren Geschäftsführern oder zwischen einem Geschäftsführer und Gesellschaftern keine Einigkeit über die Geschäftspolitik besteht. (T5); Beisatz: Vertrauensentzug seitens eines Gesellschafters allein reicht als wichtiger Grund für die Abberufung nicht aus, weil dies im Ergebnis auf die Zulassung der freien Abberufbarkeit hinaus liefe. (T6)

6 Ob 191/25vOGH18.03.2026

Dokumentnummer

JJR_20031017_OGH0002_0010OB00109_03S0000_002

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