Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mehrere Mitbenützer einer Liegenschaft, die unterschiedliche Rechtstitel zur Benützung hatten, sind im Räumungsstreit keine einheitliche Streitgenossen (9 Ob 341/98g). Die Rechtsprechung geht zwar bei Räumungsklagen gegen Ehepartnern von einer einheitlichen Streitpartei aus, wenn der eine Ehepartner sein Benützungsrecht vom anderen ableitet (SZ 41/95; RIS-Justiz RS0035542). Im vorliegenden Fall leitete aber der Beklagte sein Benützungsrecht nicht von dem anderen, inzwischen verstorbenen Hausbewohner ab, auch wenn letzterer schon seit Jahrzehnten auf der Liegenschaft wohnte, als der Beklagte mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin den "Pachtvertrag" schloss. Die Räumungsverpflichtung des Beklagten lässt die Rechtsposition der Verlassenschaft nach dem anderen Benützer der Liegenschaft unberührt. "Unlösbare Verwirklichungen" durch verschiedene Entscheidungen (vgl die in der außerordentlichen Revision zitierte Entscheidung MietSlg 46.021 des Landesgerichtes für ZRS Wien) sind daher nicht zu besorgen. Befürchtete Schwierigkeiten tatsächlicher Art bei der exekutiven Durchsetzung des Räumungstitels (Zuordnung der Fahrnisse) stehen der Schaffung getrennter Titel gegen mehrere Mitbewohner nicht entgegen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)