Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Hat die Klägerin die Räumungsvereinbarung in Kenntnis und mit Willen aller Beteiligten (beider Bestandnehmerinnen) nur mit der in Konkurs befindlichen Bestandnehmerin (vertreten durch den Masseverwalter) geschlossen oder ist das Verhalten der Klägerin zumindest als schlüssig in diesem Sinne zu beurteilen (wovon das Berufungsgericht ausgeht), ist eine Novation des Bestandverhältnisses dahin eingetreten, dass auf Seiten der Bestandnehmer anstelle der bisherigen Bestandnehmer nur mehr einer von ihnen tritt. In einem solchen Fall scheidet der ausgetretene Mitbestandnehmer (hier die in Konkurs befindliche Gesellschaft) aus der bisherigen Rechtsgemeinschaft und dem Bestandverhältnis aus (SZ 44/106; RIS-Justiz RS0013181). Mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten wurde in diesem Fall ein neues Bestandverhältnis begründet. Der von der ausgeschiedenen Bestandnehmerin gesetzte Kündigungsgrund kann keine Wirkung mehr auf die nunmehr alleinige Bestandnehmerin entfalten. Der im Rechtsmittelverfahren allein aufrecht erhaltene Kündigungsgrund liegt daher nicht vor.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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