Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Am 27. 9. 2000 wurde die Gesellschaft unter ihrer damaligen Firma S***** und H***** GmbH mit H***** S***** als alleinvertretungsbefugtem Geschäftsführer und diesem sowie J***** H***** als Gesellschafter mit einer Stammeinlage von 17.000 EUR und 18.000 EUR in das Firmenbuch eingetragen. Der Gründung lag der Gesellschaftsvertrag vom 20. 9. 2000 zugrunde, der ua folgenden Inhalt aufwies:
„7. Geschäftsanteile
a) Die Geschäftsanteile sind teilbar und übertragbar. ... Eine Teilung oder Übertragung von Geschäftsanteilen bedarf jedoch der einstimmigen Zustimmung aller Gesellschafter. Keine Zustimmung der Gesellschafter bedarf die Abtretung zu Lebzeiten und von Todes wegen an solche Gesellschaften, an denen die Gesellschafter zu mehr als 50 % beteiligt sind. Eine Anteilsabtretung zwischen den Gesellschaftern ist zulässig, jedoch müssen in diesem Falle der abzutretende Geschäftsanteil bzw Teile davon allen übrigen Gesellschaftern zu gleichen Teilen angeboten werden. Bei einer Übertragung von Geschätsanteilen an Dritte steht dem verbleibenden Gesellschafter ein Aufgriffsrecht zu. Der verbleibende Gesellschafter ist daher innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Kenntnisnahme von der beabsichtigten Übertragung von Geschäftsanteilen berechtigt, den Geschäftsanteil aufzugreifen.“
Mit 9. 3. 2006 wurden H***** S***** und J***** H***** als Gesellschafter gelöscht und trat an deren Stelle als alleiniger Gesellschafter Mag. H***** O***** (50 Fr 554/06t).
Am 20. 10. 2006 wurde die Gesellschaft auf S***** GmbH umfirmiert und anstelle Mag. H***** O***** nunmehr H***** S***** als alleiniger Gesellschafter eingetragen.
Unter Beibehaltung des oben wiedergegebenen Pkt 7.a) erfolgte am 19. 9. 2007 eine Änderung des Gesellschaftsvertrags im Kapitel „Geschäftsführung und Vertretung/Generalversammlung/Gesellschafterbeschlüsse/zu-stimmungspflichtige Rechtsgeschäfte unter anderem in dessen Pkt 6.9 wie folgt:
„Für folgende Beschlüsse der Gesellschafter (Zustimmungen zu geplanten Geschäftsführungsmaßnahmen) ist ¾-Mehrheit erforderlich, sofern das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag nicht ein höheres Quorum vorsieht:
...
d) die Übertragung oder Verpfändung von Geschäftsanteilen
e) Sitzverlegung
...
f) Erwerb, Veräußerung, Verpfändung und sonstige Verfügung über unbewegliche Sachen ...
g) Erwerb, Veräußerung, Verpfändung und sonstige Verfügung über Beteiligungen ...“
Des weiteren wurde die Vertretungsbefugnis dahingehend geändert, wonach im Fall, dass zwei oder mehrere Geschäftsführer bestellt sind, diese gemeinsam vertreten.
Am 27. 9. 2007 wurden die Herabsetzung der Stammeinlage des Gesellschafters H***** S***** auf 17.500 EUR und die neue Mitgesellschafterin S***** R***** Beteiligungs GmbH, gleichfalls mit einer Stammeinlage in Höhe von 17.500 EUR eingetragen.
Diesen Eintragungen lag ein Abtretungsvertrag vom 30. 8. 2007 zwischen H***** S***** und der S***** R***** Beteiligungs GmbH zugrunde, mit dem der abtretende Gesellschafter eine Reihe von Verpflichtungen und die Zahlung einer Konventionalstrafe an die übernehmende Gesellschafterin in Höhe von 150.000 EUR für jeden einzelnen Verstoßfall übernahm. Unter anderem verpflichtete sich der abtretende Gesellschafter, sein Stimmrecht in den Generalversammlungen der Gesellschaft in Zukunft nur gemäß den Weisungen der übernehmenden Gesellschafterin auszuüben, und im Fall der Beendigung seiner Geschäftsführungsfunktion ohne Grund, der übernehmenden Gesellschafterin seinen 50%igen Geschäftsanteil an der Gesellschaft zum Nominale und notariell zum Kauf anzubieten. Zu diesem Zweck wurde ein entsprechendes unbefristetes notarielles Abtretungsangebot zugleich mit der Errichtung des Abtretungsvertrags erstellt, das bei Eintritt der Beendigung von der übernehmenden Gesellschafterin angenommen werden kann.
Über Antrag der Gesellschaft vom 1. 7. 2010, vertreten durch deren alleinigen Geschäftsführer, erfolgte am 7. 7. 2010 die Löschung des Gesellschafters H***** S***** und an dessen Stelle die Neueintragung der S***** Beteiligungs GmbH als neuer Gesellschafterin.
Die S***** Beteiligungs GmbH wurde mit 24. 3. 2011 auf I***** Beteiligungs GmbH umfirmiert. Vom Zeitpunkt deren Ersteintragung (10. 11. 2005) bis 20. 7. 2010 war H***** S***** Alleingeschäftsführer und -gesellschafter dieser Gesellschaft; seither bekleidet Mag. (FH) T***** V***** diese beiden Funktionen.
In einem derzeit vor dem Handelsgericht Wien anhängigen Rechtsstreit begehrt die S***** R***** Beteiligungs GmbH von H***** S***** die Zahlung von 1.050.000 EUR, gestützt auf die Pönalevereinbarung im Abtretungsvertrag vom 30. 8. 2007 und die Behauptung, die Abtretung dessen Geschäftsanteils an die (nunmehr) I***** Beteiligungs GmbH sei mangels Zustimmung der Mitgesellschafterin und damit aufgrund Verstoßes gegen die Punkte 6.9 d) und 7.a) des Gesellschaftsvertrags unwirksam; des Weiteren habe der Beklagte beginnend mit 20. 5. 2010 ua der Verpflichtung zur unverzüglichen Einberufung einer Generalversammlung nicht entsprochen, die dann erst am 3. 8. 2010 stattgefunden habe, in der er sich der Stimmrechtsweisung der S***** R***** Beteiligungs GmbH widersetzt habe, wonach ua ein weiterer selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer bestellt und der bisherige Geschäftsführer in seiner Tätigkeit auf das Marketing-Ressort eingeschränkt werde.
Mit am 26. 1. 2011 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz regte die S***** R***** Beteiligungs GmbH die Berichtigung des Firmenbuchs gemäß § 10 Abs 2 FBG dahingehend an, dass anstelle der S***** Beteiligungs GmbH (nunmehr I***** Beteiligungs GmbH) wieder H***** S***** als Gesellschafter eingetragen werde. Die Einschreiterin begründet dieses Begehren mit der wesentlichen Behauptung, die Abtretung sei entgegen den Punkten 6.9 d) und 7. a) des Gesellschaftsvertrags erfolgt; sie habe keine Zustimmung zu dieser Abtretung erteilt und werde dies auch in Zukunft nicht tun; auch sei der Einschreiterin der Geschäftsanteil nicht zum Aufgriff angeboten worden.
Das Erstgericht löschte daraufhin die S***** Beteiligungs GmbH als Gesellschafterin und trug H***** S***** wiederum als Gesellschafter ein; gemäß § 20 Abs 1 Satz 3 FBG ordnete es den Vollzug dieser Eintragungen nach Rechtskraft des Beschlusses an.
Die Formulierung „an denen die Gesellschafter zu mehr als 50 % beteiligt sind“ in Punkt 7.a) des Gesellschaftsvertrags sei nur so zu verstehen, dass eine Abtretung ohne Zustimmung der Mitgesellschafterin nur an eine Gesellschaft zulässig sei, an der beide Gesellschafter zu mehr als 50 % beteiligt seien. Darüber hinaus sei der abgetretene Geschäftsanteil auch nicht der Mitgesellschafterin zur Übernahme angeboten worden, damit diese von ihrem Aufgriffsrecht Gebrauch machen habe können.
Das Rekursgericht hob die Entscheidung des Erstgerichts ersatzlos auf.
Eine Löschung nach § 10 Abs 2 FBG sei nur dann zulässig, wenn die Unrichtigkeit der zur Löschung angeregten Eintragung klar zu Tage trete und keinerlei Zweifel an der Unrichtigkeit der inkriminierten Eintragung sowie der Richtigkeit der ersatzweise angeregten Eintragung bestünden. Die von der Einschreiterin gewünschte Auslegung, wonach unter „Gesellschaften, an denen die Gesellschafter zu mehr als 50 % beteiligt sind“, nur solche Gesellschaften zu verstehen seien, an denen alle Gesellschafter beteiligt sind, sei zwar möglich, aber keineswegs zwingend. Auch der Umstand, dass möglicherweise ein Anbot zum Erwerb der Geschäftsanteile unterblieben sei, begründe keine Unrichtigkeit der Eintragung iSd § 10 Abs 2 FBG. Einerseits könne unter bestimmten Voraussetzungen ein Geschäftsanteil abgetreten werden, ohne dass es einer Zustimmung des anderen Gesellschafters bedürfe. Zudem seien aufgrund der Treuepflicht Gesellschafterkonstellationen denkbar, in denen ein Gesellschafter aus materiell-rechtlichen Gründen das im Gesellschaftsvertrag normierte Aufgriffsrecht gar nicht ausüben könne.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG zu beantworten gewesen sei.
Rechtliche Beurteilung
Hiezu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
1. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um einen Aufhebungsbeschluss im engeren Sinn, sondern um eine ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, sohin eine Abänderung. Die Regelung des § 64 Abs 1 AußStrG gilt aber nur für „echte“ Aufhebungsbeschlüsse (RIS-Justiz RS0111919), also solche, bei denen ein weiterer Rechtsgang folgt und nicht in Wahrheit eine abändernde Entscheidung vorliegt (RIS-Justiz RS0044033, RS0044035; Fucik/Kloiber, AußStrG § 65 Rz 4). Gegen abändernde Entscheidungen ist ein Rechtsmittel - unter den sonstigen Voraussetzungen des § 62 AußStrG - zulässig (6 Ob 191/98a ua).
2.1. Der Revisionsrekurswerberin fehlt jedoch die Parteistellung. Die Entscheidung über eine amtswegige Löschung kann von den Parteien, also insbesondere vom betroffenen Rechtsträger, im Rahmen des § 14 Abs 3 FBG auch von der zuständigen Interessenvertretung bzw dem zuständigen Revisionsverband angefochten werden (G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer FBG § 10 Rz 56). Wird hingegen eine Anregung Dritter zur amtswegigen Löschung nicht aufgegriffen, hat der Anreger dagegen kein Rekursrecht (G. Kodek aaO Rz 57; SZ 24/49; 6 Ob 19/91 GesRZ 1992, 206; 6 Ob 243/08s), mag er auch ein rechtliches Interesse an der Beseitigung der bemängelten Eintragung vorbringen (GesRZ 1994, 305; NZ 1995, 113; 6 Ob 243/08s; G. Kodek aaO). Grund dafür ist, dass das amtswegige Verfahren nach § 10 Abs 2 FBG grundsätzlich nicht primär der Durchsetzung privater Interessen dient (6 Ob 243/08s; G. Kodek aaO).
2.2. Daher kam im vorliegenden Verfahren zwar der Gesellschaft und dem Geschäftsführer Parteistellung (RIS-Justiz RS0006937) sowie dem gelöschten Gesellschafter zu, weil durch die Löschung unmittelbar in seine firmenbuchrechtliche Rechtssphäre eingegriffen wurde. Hingegen ist die Revisionsrekurswerberin bloß Anregerin im Sinne der zitierten Judikatur (vgl abermals 6 Ob 243/08s), der keine Rechtsmittelbefugnis zukommt.
2.3. Aufgrund der ersatzlosen Aufhebung der vom Erstgericht verfügten Löschung entspricht die nunmehrige Verfahrenslage jedoch der Situation, wenn schon das Erstgericht die Anregung der Revisionsrekurswerberin nicht aufgegriffen hätte. In einem derartigen Fall steht aber nach dem Gesagten der Einschreiterin gerade kein Rechtsmittelrecht zu.
3. Der Revisionsrekurs war daher mangels Legitimation der Revisionsrekurswerberin zurückzuweisen, ohne dass es eines Eingehens auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG bedurfte.
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