OGH 6Ob19/91

OGH6Ob19/9128.11.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Firmenbuchsache der zu HRB 7580 des vom Landesgericht Salzburg geführten Firmenbuches eingetragenen Verhältnisse der A***** Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in S*****, wegen Mitteilung des als einzigen Geschäftsführer eingetragenen Mag. Helmut D*****, sowie des als Prokuristen eingetragenen Karl L*****, über die Abberufung des Geschäftsführers und den Widerruf der Prokura, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des als Geschäftsführer Eingetragenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 16.September 1991, AZ 6 R 207/91(ON 12), womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 8.August 1991, GZ HRB 7580-10, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird stattgegeben und der angefochtene Beschluß derart abgeändert, daß der vom Rechtsmittelwerber erhobene Rekurs gegen die erstinstanzliche Ablehnung. die Mitteilung über seine Enthebung als Geschäftsführer zur Kenntnis zu nehmen, zurückgewiesen wird.

Text

Begründung

Die im Sinne der Eintragungsverfügung vom 24.Juli 1989 am folgenden Tag in das damalige Handelsregister eingetragene Gesellschaft mbH war von einem Graphiker unter Übernahme einer Stammeinlage von 330.000 S und einem Landesbeamten unter Übernahme einer solchen von 170.000 S gegründet worden. Nach dem Inhalt des von ihnen geschlossenen Gesellschaftsvertrages vom 6. Juli 1989 war der damalige Mehrheitsgesellschafter für die Dauer seiner Beteiligung am Gesellschaftsverhältnis zum Geschäftsführer bestellt worden.

Auf Grund einer Anmeldung vom November 1990 wurde im Sinne eines Beschlusses einer Wiener Gesellschaft mbH über die Abberufung des Gründungsgesellschafters als Geschäftsführer und Bestellung eines Konsulenten zum neuen Geschäftsführer dieser Geschäftsführerwechsel in das damalige Handelsregister eingetragen. Die Übertragung der Gesellschaftsanteile der beiden Gründungsgesellschafter auf die als Alleingesellschafterin aufgetretene Wiener Gesellschaft war seinerzeit nach der Aktenlage nicht belegt und geprüft, aber offenkundig als richtig unterstellt worden; in der vom neuen Geschäftsführer verfaßten Gesellschafterliste war dann auch die Wiener Gesellschaft als einzige Gesellschafterin angegeben.

Gleichzeitig mit der Eintragung des Gesellschafterwechsels wurde auch die Bestellung eines Prokuristen eingetragen.

Geschäftsführer und Prokurist teilten in einem gemeinschaftlich verfaßten Schriftsatz vom 13.Mai 1991 dem Firmenbuchgericht mit, daß ihnen "von seiten" der Alleingesellschafterin, die allerdings nur Treuhänderin eines Wiener Kaufmanns sei, sowie auch von seiten dieses Treugebers "mündlich und schriftlich eröffnet" worden wäre, daß sie von ihren Funktionen abberufen seien. Auf diese Behauptung gründeten die beiden Einschreiter ihren formellen Antrag, das Gericht wolle "zur Kenntnis nehmen, daß ..." (die beiden Einschreiter) "von ..." (ihren) "... Funktionen abberufen wurden und sohin nicht mehr vertretungs- und geschäftsführungsberechtigt sind". Daran knüpften die beiden Einschreiter die Anregung, "daß gemäß § 15 a GmbHG durch das Gericht ein Geschäftsführer und Prokurist bestellt" werde.

Das Firmenbuchgericht forderte die als Alleingesellschafterin genannte Wiener Gesellschaft zur Äußerung über die mitgeteilten Umstände auf. Eine solche Äußerung unterblieb. Daraufhin forderte das Gericht den als Geschäftsführer eingetragenen Konsulenten auf, "das Schreiben, mit dem er seiner Funktion als Geschäftsführer enthoben wurde, binnen acht Tagen vorzulegen". Hierauf legte der Vertreter des Konsulenten eine Mitteilung des angeblichen Treugebers der Alleingesellschafterin sowie anderer Personen an die Mitarbeiter der Gesellschaft, deren Alleingesellschafterin und anderer Gesellschaften über die sofortige Abberufung des Konsulenten als Geschäftsführer vor.

Hierauf erklärte das Firmenbuchgericht in Beschlußform, die Mitteilung des Konsulenten über seine Enthebung als Geschäftsführer nicht zur Kenntnis zu nehmen.

Das Rekursgericht gab dem von dem als Geschäftsführer eingetragenen Konsulenten dagegen erhobenen Rekurs mit dem Abänderungsantrag, die Mitteilung über seine Enthebung als Geschäftsführer zur Kenntnis nehmen, nicht statt. Dazu sprach das Rekursgericht aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Das Firmenbuchgericht nahm offenbar einen verfahrensrechtlichen Anspruch einer als Geschäftsführer eingetragenen Person auf eine verbindliche, beschlußmäßige Kenntnisnahme ihrer Enthebung von der organschaftlichen Stellung eines Geschäftsführers an, erachtete aber das vom Rechtsmittelwerber konkret gestellte Begehren mangels hinreichender Darlegung der behaupteten Enthebung als nicht berechtigt.

Das Rekursgericht wertete die Erledigung des Firmenbuchgerichtes dahin, daß sie "zumindest einer Zurückweisung der Anmeldung zum Firmenbuch nahekommt". Das Rekursgericht ging offenkundig von einer Prüfungs- und Erledigungspflicht des Gerichtes aus, befand aber das erstinstanzliche Verfahren von den gerügten Mängeln frei und hegte keine Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit der erstinstanzlichen Erledigung.

Rechtliche Beurteilung

Der von dem als Geschäftsführer eingetragenen Konsulenten erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist schon wegen der erforderlichen Charakterisierung der an das Gericht erstatteten "Mitteilung" sowie der gerichtlichen Ablehnung ihrer Kenntnisnahme zulässig.

Der Rekurs ist auch insoweit berechtigt, als der Rekurs des Rechtsmittelwerbers gegen die erstinstanzliche Erledigung aus formellen Gründen zurückzuweisen war.

Die als Mitteilung bezeichnete Eingabe des als Geschäftsführer der Gesellschaft mbH eingetragenen Konsulenten hat die Behauptung einer zur Eintragung in das Firmenbuch anmeldungspflichtigen Änderung der Vertretungsverhältnisse zum Inhalt, nicht aber eine solche Anmeldung selbst, zu der ein abberufener Gesellschafter auch gar nicht mehr befugt erschiene. Ein an das Firmenbuchgericht gerichtetes Begehren um Eintragung liegt eindeutig nicht vor. Die Einschreiter haben vielmehr einen für die Vertretung der Gesellschaft erheblichen Sachverhalt bekanntgegeben. Das mag in der nicht ausdrücklich ausgesprochenen Erwartung geschehen sein, daß das Gericht von Amts wegen die anmeldepflichtigen Personen zur Anmeldung bestimmen (§ 17 GmbHG, § 24 FBG) würde. Die Eigenschaft als Anzeiger verschafft allerdings noch keine Beteiligtenstellung.

Darüber hinaus kann aber die Mitteilung des nach seiner Behauptung als solcher abberufenen Geschäftsführers an das Firmenbuchgericht auch als Hinweis darauf erblickt werden, nicht mehr zur Empfangnahme von Gerichtssendungen für die Gesellschaft berechtigt oder für die Nichteinhaltung von Anmelde- und Mitteilungspflichten nicht mehr verantwortlich zu sein. Insofern liegt nur ein Hinweis für das vom Gericht in Zukunft zu beobachtende Verhalten (bei Zustellverfügungen, Aufträgen, Ordnungsstrafen) vor. Über eine derartige Mitteilung ist verfahrensrechtlich keine

selbständige - feststellende - gerichtliche Äußerung vorgesehen (auch wenn das Gericht bei begründeten Bedenken gegen die aufrechte organschaftliche Stellung einer Person anläßlich einer Zustellverfügung, eines Auftrages oder einer Beugestrafenverhängung verpflichtet ist, den Sachverhalt ins Klare zu setzen).

Die Erklärung des Gerichtes, die Mitteilung des Rechtsmittelwerbers über seine Enthebung als Geschäftsführer nicht zur Kenntnis zu nehmen, greift in die Rechtsstellung des Einschreiters in keiner Weise ein und läßt auch keine Anordnungs- oder Regelungsabsicht des Gerichtes erkennen. Die erstinstanzliche Erledigung war also keine anfechtbare Verfügung im Sinne des § 9 AußStrG und daher auch kein tauglicher Anfechtungsgegenstand. Aus diesen Erwägungen war die vom Gericht erster Instanz in Beschlußform erlassene Äußerung keinem Rechtsmittel zugänglich.

In Abänderung der Rekursentscheidung war daher der Rekurs des Rechtsmittelwerbers gegen die erstinstanzliche Erklärung vom 8. August 1981 zurückzuweisen.

Über den zweiten Punkt der Eingabe vom Mai 1991 wurde bisher keine Erledigung getroffen. Sollte in der Anregung ein formelles Begehren der Einschreiter gelegen sein, was im Zweifelsfall klarzustellen sein wird, wird darüber noch zu entscheiden sein (vgl. SZ 58/181).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte