Normen
6 Ob 168/97t | OGH | 11.09.1997 |
Veröff: SZ 70/180 |
6 Ob 78/99k | OGH | 20.01.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Ist der Informant durchaus als verlässliche Quelle anzusehen und der Betroffene trotz entsprechender Versuche nicht umgehend zu erreichen, obgleich die Zeit zur Veröffentlichung des Artikels auf Grund der aktuellen Ereignisse knapp ist, liegt keine Sorgfaltsverletzung vor, wenn der Redakteur keine zusätzlicher Recherchen durchführt. (T1) |
6 Ob 78/00i | OGH | 05.10.2000 |
Auch; Beisatz: Der Umstand, dass die Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen unterblieben ist, bildet allein noch keine Sorgfaltsverletzung. (T2) |
6 Ob 51/01w | OGH | 15.03.2001 |
6 Ob 357/04z | OGH | 17.02.2005 |
Beisatz: Die Frage nach dem Umfang der Nachforschungspflicht eines Journalisten hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Mitteilung einer Arbeiterkammer. (T4) |
6 Ob 86/07a | OGH | 25.05.2007 |
Auch; Beis wie T3 |
6 Ob 91/07m | OGH | 25.05.2007 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Durch Unterlassung der Einholung einer - ausreichenden - Stellungnahme zu den gegenständlichen Vorwürfen wurde die journalistische Sorgfaltspflicht nicht eingehalten. (T5) |
6 Ob 281/08d | OGH | 15.01.2009 |
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Die Frage nach dem Umfang der Nachforschungspflicht hängt so sehr von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab, dass dieser Frage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukommt. (T6) |
6 Ob 50/09k | OGH | 16.04.2009 |
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6 |
6 Ob 11/15h | OGH | 25.09.2015 |
Beis ähnlich wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Auch wenn Umsatzeinbußen der Betroffenen noch nicht feststehen, darf daraus nicht auf den Umfang der vor der Berichterstattung einzuhaltenden journalistischen Sorgfalt geschlossen werden. Für die Intensität der Prüfungspflicht kommt es nämlich besonders auch auf die Schwere der drohenden Beeinträchtigung an, für die insbesondere der Grad der Verbreitung bedeutsam sein kann. (T7) |
6 Ob 150/20g | OGH | 17.12.2020 |
Beis wie T2; Beis wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19970911_OGH0002_0060OB00168_97T0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)