OGH 6Ob168/65 (RS0017356)

OGH6Ob168/6511.6.1965

Rechtssatz

Solidarhaftung mehrerer Auftraggeber für Anwaltskosten, wenn sie nicht ausdrücklich oder durch konkludente Handlungen ausgeschlossen wurde.

Normen

ABGB §891
ABGB §914 IIIh

6 Ob 168/65OGH11.06.1965
7 Ob 219/69OGH17.12.1969

Beisatz: Eine gegenteilige Vereinbarung kann aus der in den Vertrag aufgenommenen Bestimmung, beide Vertragspartner sollten die Kosten der Vertragserrichtung und Durchführung je zur Hälfte tragen, nicht gesehen werden, denn diese Vereinbarung betrifft nur das Verhältnis zwischen den Vertragspartnern, nicht aber gegenüber dem Rechtsanwalt. (T1) Veröff: AnwBl 1970,196 = NZ 1971,127

4 Ob 542/72OGH09.05.1972

Beisatz: Honorar eines Notars für Vertragsbesprechungen. (T2)

6 Ob 56/74OGH02.05.1974

nur: Solidarhaftung mehrerer Auftraggeber für Anwaltskosten. (T3)

4 Ob 599/74OGH22.10.1974

nur T3; Beisatz: Ob die Initiative zur Besprechung beim Notar nur von einer Partei ausgegangen ist und ob sie ihn mit der Vertretung ihrer Interessen allenfalls betraut hat, ist bedeutungslos (Honorar eines Notars). (T4) Veröff: JBl 1975,328 = NZ 1975,170

5 Ob 655/81OGH29.09.1981

Auch; nur T3

1 Ob 558/92OGH01.04.1992

Vgl auch; nur T3; Beisatz: Solidarhaftung bei gemeinsamer Erteilung von Aufträgen zur Geschäftsbesorgung sowie eines gemeinsamen Vermittlungsauftrages an einen Immobilienmakler. (T5)

10 Ob 1619/95OGH09.01.1996

Auch; Beisatz: Ein Vertragspunkt, wonach die Kosten aus der Errichtung des Vertrages allein der andere Vertragsteil ("Übernehmer") zu tragen habe, betrifft nur das Innenverhältnis der Parteien, sodaß der Auftraggeber für die Errichtungskosten desselben jedenfalls auch (und weiterhin) einzustehen hat (so schon WoBl 1995/39 samt insoweit zustimmender Glosse von Call in WoBl 1995, 92). (T6)

9 Ob 14/11sOGH28.06.2011
24 Os 8/14bOGH01.12.2015

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19650611_OGH0002_0060OB00168_6500000_001

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