OGH 6Ob1671/95

OGH6Ob1671/9525.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Schiemer, Dr.Schinko und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DDr.Peter S*****, Rechtsanwalt, ***** wider die beklagte Partei Shirin E*****, vertreten durch Dr.Leopold Specht, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 100.000,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 30.März 1995, AZ 15 R 228/94 (ON 26), den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionswerber wendet sich grundsätzlich nicht gegen die Unterstellung des Sachverhalts unter die Bestimmung des § 904 ABGB. Er führt gegen die Abweisung der Klagsforderung mangels Fälligkeit nur die Zulässigkeit der Festlegung eines künftigen Fälligkeitszeitpunkts und die Zulässigkeit der Verpflichtung der Beklagten zu Ratenzahlungen (als minus zum Klagebegehren) ins Treffen. Beides ist nach der Judikatur zwar zulässig (EvBl 1981/122), setzt aber voraus, daß die Leistungsfähigkeit des Schuldners bejaht werden könnte. Dies ist nach den vom Berufungsgericht nach Beweisergänzung getroffenen Feststellungen zu verneinen. Die Beklagte bezieht Notstandshilfe und ist (noch) sorgepflichtig für ihre 17-jährige Tochter. Es besteht derzeit keine Aussicht auf Verbesserung ihrer finanziellen Lage (S 5 in ON 26). Bei einer Leistungspflicht nach Möglichkeit und Tunlichkeit hat der Gläubiger die Fälligkeitsvoraussetzungen zu behaupten und zu beweisen (6 Ob 581/87; Reischauer in Rummel I2 ABGB Rz 10 zu § 904). Bei der Festsetzung eines künftigen Leistungszeitpunktes muß eine Wahrscheinlichkeit künftiger Leistungsfähigkeit des Schuldners gegeben sein (6 Ob 603/85). Insoweit der Revisionswerber zu diesem Thema Feststellungen sowie eine Erörterung durch das Berufungsgericht vermißt, ist er auf seine Behauptungs- und Beweislast zu verweisen. Aus dem Bezug einer Notstandshilfe ist jedenfalls abzuleiten, daß eine von der Verwaltungsbehörde geprüfte, derzeit nicht behebbare Arbeitslosigkeit der Beklagten vorliegt. Der mögliche Wegfall der Sorgepflicht für die Tochter in absehbarer Zeit könnte am Vorliegen erheblicher Liquiditätsschwierigkeiten der Beklagten nichts ändern. Bei solchen ist aber eine Fälligstellung der nach § 904 ABGB zu beurteilenden Forderung nicht möglich (SZ 56/30).

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