Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Minderjährigen wird mangels
der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, daß die
Unterhaltsbemessung nach Prozentsatzkomponenten im Interesse der
Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle erfolgen kann und für
durchschnittliche Verhältnisse eine brauchbare Handhabe gibt, um den
Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des
Unterhaltspflichtigen teilhaben zu lassen (Purtscheller/Salzmann,
Unterhaltsbemessung Rz 15; ÖA 1994, 99/U 94 = EFSlg 71354
mwN); nach den in der Rechtsprechung entwickelten und vom Schrifttum
gebilligten pauschalierenden Berechnungsformeln wird aber der
Unterhalt des Kindes erst für den hier relevanten Altersbereich ab 15
Jahre mit rund 22 % des Nettoeinkommens bestimmt (ÖA 1994, 99).
Es ist daher richtig, daß der schon im April 1995 mit Wirkung ab
1.5.1995 gestellte Unterhaltserhöhungsantrag zur Zeit der
Beschlußfassung des Erstgerichtes am 8.5.1995 rechtlich unschlüssig
war, hatte doch der Minderjährige damals die relevante Altersstufe
noch gar nicht erreicht. Äußert sich der gem. § 185 Abs 3 AußStrG
Aufgeforderte nicht, so kommt dies zwar einem Tatsachengeständnis
gleich (SZ 63/153 mwN), das Gericht hat aber dennoch die
rechtlichen Voraussetzungen der begehrten Unterhaltserhöhung zu
prüfen (stRSp; zuletzt etwa EFSlg 73738).
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