Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der Noterbinnen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die pflichtteilsberechtigten Töchter des Erblassers stützten ihren Antrag auf Anrechnung von Vorempfängen des ebenfalls pflichtteilsberechtigten erblasserischen Sohnes, dem zu Lebzeiten des Erblassers dessen Landwirtschaftsbetrieb übergeben worden war, im Verfahren erster Instanz auf die Bestimmung des § 787 ABGB (welche Bestimmung wohl nur Empfänge aus dem Nachlaß selbst regelt), im außerordentlichen Rekurs richtigerweise auch auf § 788 ABGB (Ausstattung zu einem Gewerbe). Das Rekursgericht ist mit seiner Ansicht, daß Streitigkeiten über die Anrechnung von Schenkungen (§ 785 ABGB) nicht im Verlassenschaftsverfahren sondern im Rechtsweg zu klären seien und daß dies auch für die Anrechnung von (gemeint: anderen) Vorempfängen gelte, nicht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Pflichtteilsansprüche eigenberechtiger Personen sind nicht im außerstreitigen Verfahren festzustellen, sie sind im Prozeßweg geltend zu machen. Im Verlassenschaftsverfahren ist der Noterbe auf die ihm durch die Bestimmungen der §§ 784, 804 und 812 ABGB eingeräumten Rechte beschränkt (SZ 54/122, 60/225). Entscheidungen über die Einrechnung von Vorempfängen (hier nach § 788 ABGB) gehören nicht in das außerstreitige Verfahren.
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