European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00161.18X.0227.000
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, kann nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufwerfen, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS‑Justiz RS0042936). Das gilt auch für die Auslegung eines Vergleichs (RIS‑Justiz RS0113785).
Das Berufungsgericht legte den von den Parteien geschlossenen Vergleich über die Rückabwicklung des Kaufs einer bereits übergebenen, mehrere Tonnen schweren Maschine dahin aus, dass die Verpflichtung der Beklagten, die Maschine „bei meinem Mandanten [= dem Kläger] auf eigene Kosten“ abzuholen, die Abholung vom konkreten Aufstellungsort in einer Halle umfasse. Eine Verpflichtung des Klägers, die Maschine auf dem Vorplatz der Halle bereitzustellen, verneinte es. Mit dem Hinweis auf einen beim Kauf derartiger Anlagen bestehenden Handelsbrauch betreffend die Montage am Aufstellungsort zeigt die Beklagte keine aufzugreifende Fehlbeurteilung auf. Sie setzt sich vielmehr gar nicht mit den vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen zum Vertragszweck und zu den im systematischen Zusammenhang stehenden weiteren Vertragspunkten auseinander.
Das Recht zur Leistungsverweigerung gemäß § 1052 ABGB bezieht sich nur auf Pflichten, die zueinander im Austauschverhältnis stehen (RIS‑Justiz RS0018760 [T2]). Der Kläger schuldet der Beklagten aus der Rückabwicklung keine Leistung. Die Revisionsausführungen zeigen daher auch im Zusammenhang mit der vom Berufungsgericht als unbegründet erachteten Zug‑um‑Zug‑Einrede der Beklagten keine erhebliche Rechtsfrage auf. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung lediglich ausgeführt, die Revision sei nicht berechtigt; auf die Unzulässigkeit hat er nicht hingewiesen. Seine Revisionsbeantwortung diente daher nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.
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