OGH 5Ob512/82 (RS0018760)

OGH5Ob512/8225.1.2024

Rechtssatz

Das Recht zur Leistungsverweigerung bezieht sich nur auf Pflichten, die zueinander im Austauschverhältnis stehen, also in einem einheitlichen Rechtsgeschäft ihren Entstehungsgrund haben und durch einen gemeinsamen Zweck miteinander verbunden sind. Preisminderungsansprüche aus der Lieferung mangelhafter Möbel können nicht der Kaufpreisforderung für gelieferte mangelfreie Möbel entgegengehalten werden, auch wenn die Parteien in laufender Geschäftsverbindung miteinander stehen.

Normen

ABGB §932 IV
ABGB §1052 B1

5 Ob 512/82OGH29.06.1982

Veröff: HS 12973

2 Ob 546/84OGH29.10.1985

Auch; Beisatz: Hier: Rahmenvertrag betreffend Werkherstellungen (T1)

3 Ob 566/86OGH27.01.1988

nur: Das Recht zur Leistungsverweigerung bezieht sich nur auf Pflichten, die zueinander im Austauschverhältnis stehen. (T2) Veröff: WBl 1988,204 = SZ 61/15

6 Ob 586/90OGH06.09.1990

nur T2

4 Ob 548/92OGH10.11.1992

nur T2; Beisatz: Also auf die Hauptpflichten und die "äquivalenten Nebenpflichten", nicht aber zB auf die Schutzpflichten, weil diese nicht um einer anderen Pflicht willen eingegangen worden sind. (T3)

2 Ob 256/05vOGH06.04.2006

Beisatz: Der Werkbesteller kann den Werklohn wegen Mangelfolgeschäden nicht zurückbehalten. (T4)

5 Ob 57/06bOGH21.03.2006

nur T2

1 Ob 203/08xOGH05.05.2009

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Auf außervertragliche Rechtsbeziehungen ist § 1052 ABGB anwendbar, sofern sie zueinander in einem Austauschverhältnis stehen bzw wenn eine konditionale Pflichtenbeziehung vorliegt, wenn also die eine Leistungspflicht nicht ohne die andere bestehen soll. (T5)

1 Ob 198/13vOGH21.11.2013

Auch; nur T2

7 Ob 22/14gOGH19.03.2014

nur: Das Recht zur Leistungsverweigerung bezieht sich nur auf Pflichten, die zueinander im Austauschverhältnis stehen, also in einem einheitlichen Rechtsgeschäft ihren Entstehungsgrund haben und durch einen gemeinsamen Zweck miteinander verbunden sind. (T6)

1 Ob 104/14xOGH17.06.2014

Auch

6 Ob 161/18xOGH27.02.2019

Auch; nur T2

7 Ob 121/23dOGH30.08.2023
4 Ob 195/23iOGH25.01.2024

vgl; Beisatz: Hier: Kooperationsvertrag, nach dem bestimmte Waren vorrangig zum Kauf anzubieten sind, allerdings ohne Abnahmeverpflichtung und ohne Bestimmung des Umfangs oder Preises der einzelnen Teillieferungen. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19820629_OGH0002_0050OB00512_8200000_001