European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00155.17P.0829.000
Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Nach Vorlage des Akts an den Obersten Gerichtshof zeigten die Parteien mit gemeinsamem Schriftsatz die Vereinbarung einfachen Ruhens des Verfahrens an.
Rechtliche Beurteilung
Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach auch noch im Berufungsverfahren Ruhen des Verfahrens vereinbart werden kann, ist nach ständiger Rechtsprechung analog auch auf das Revisionsrekursverfahren anzuwenden (vgl RIS‑Justiz RS0081567 [T1, T7]). Die schriftliche Ruhensanzeige der Parteien hat zur Folge, dass über das Rechtsmittel für die Dauer des Ruhens des Verfahrens nicht zu entscheiden ist (3 Ob 252/99a; 6 Ob 62/04t ua; RIS‑Justiz RS0041994).
Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.
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