Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußstrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußstrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Auch die in § 81 Abs 1 zweiter Satz EheG genannten Schulden sind im gerichtlichen Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG zu berücksichtigen. Allerdings räumt der Gesetzgeber der Einigung der Ehegatten über die Aufteilung den Vorrang gegenüber einer gerichtlichen Aufteilung ein; letztere soll erst dann und nur insoweit Platz greifen, als die Einigung ausbleibt (stRsp RIS-Justiz RS0046057; Pichler in Rummel ABGB2 Rz 7 zu § 98 mwN). Danach ist das Gericht nur dann zur Entscheidung berufen, wenn und insoweit sich die Ehegatten über eine Aufteilung nicht einigen.
Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Sie ist nicht zu beanstanden. Die Ehegatten hatten anläßlich der Ehescheidung einen Vergleich über die Aufteilung geschlossen, welcher auch eine Vereinbarung über eine anteilige Übernahme der Kreditrückzahlungen beinhaltete. Wenngleich diese Vereinbarung dem Antragsteller im nachhinein unbillig erscheinen mag, steht er doch einer neuerlichen Berücksichtigung der Kreditverbindlichkeiten im Rahmen eines gerichtlichen Aufteilungsverfahrens entgegen. Die Möglichkeit einer Antragstellung nach §§ 81 ff EheG stünde ihm nur dann offen, wenn die im Rahmen des Scheidungsvergleichs abgeschlossene Aufteilungsregelung unvollständig geblieben wäre (RIS-Justiz RS008464). Dies ist hier nicht der Fall.
Die weiteren vom Revisionsrekurs relevierten Fragen, zu welchem Zeitpunkt der Scheidungsbeschluß formell rechtskräftig wurde und ob mit Rücksicht darauf die Frist des § 95 ABGB gewahrt werden konnte, ist somit nicht mehr entscheidend.
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