Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ein GesmbH-Gesellschafter mit Viertelbeteiligung, der für seine Geschäftsführertätigkeit nach einem Angestelltenvertrag entlohnt wird, steht typischerweise nicht unter dem Schutz des § 3 KautSchuG, weil mangels besonderer, vom Gesellschafter-Geschäftsführer konkret darzulegender Umstände davon auszugehen ist, daß er finanzielle Risken für die Gesellschaft im (unternehmerischen) Interesse seiner Gesellschaftsbeteiligung und nicht unter dem Druck übernimmt, seinen Arbeitsplatz zu verlieren. Der Beklagte wäre im Arbeitsverfassungsrechtlichen Sinn nicht als Arbeitnehmer qualifiziert (§ 36 Abs 2 ArbVG) und auch nicht durch das IESG geschützt (§ 1 Abs 6), was trotz nicht deckungsgleicher Schutzziele doch als gewichtiges Indiz für das Fehlen eines Schutzbedürfnisses iS des KautSchuG zu werten ist. Dieser besondere Gesichtspunkt war nach dem Sachverhalt nicht Gegenstand der Erwägungen in SZ 61/229.
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