Spruch:
Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Auch in Unterhaltssachen ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nur wegen erheblicher Rechtsfragen zulässig. Kosten für die Kreditrückzahlung sind bei der Bemessung des Unterhaltes nicht zu berücksichtigen, wenn der Revisionsrekurswerber nicht geltend macht, der Kredit sei zur Erhaltung seiner Arbeitskraft oder für existenznotwendige Bedürfnisse aufgenommen worden (7 Ob 549/90, 7 Ob 662/90 ua). Bei Ausmittlung der Unterhaltsleistungen in einem Bruchteil des vom Unterhaltspflichtigen erzielbaren Einkommens widerspricht es dem Zweck der Pauschalierung, aus der Bemessungsgrundlage den Mietaufwand des Unterhaltspflichtigen auszuscheiden (6 Ob 566/90). Die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG liegen daher nicht vor.
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