Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die in der Revision neuerlich geltend gemachten Gründe der Nichtigkeit und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz nach ausführlicher Begründung (unanfechtbar) verneint; eine neuerliche Befassung des Obersten Gerichtshofs mit diesen Rechtsmittelgründen ist dem Kläger daher verwehrt (Kodek in Rechberger ZPO2 § 503 Rz 2 und 3 je mwN). Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs erfolgt auf Grund der Sachverhaltsannahmen der Vorinstanzen, eine Beurteilung der vom Kläger (in der Revision neuerlich) geltend gemachten Beweisrüge ist dem Obersten Gerichtshof verwehrt.
Das Berufungsgericht hat den auf schuldhaft unrichtige Gutachtenserstattung gegründeten Anspruch des Klägers verneint. Seine Auffassung steht mit der ständigen Rechtsprechung im Einklang, wonach die Ersatzpflicht des Sachverständigen eine Verletzung des Sorgfaltsmaßstabs nach § 1299 ABGB und die Unrichtigkeit des Gutachtens voraussetzt (RIS-Justiz RS0026360 und RS0026319), Voraussetzungen die nach den Feststellungen nicht gegeben sind. Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen.
Soweit der Kläger sein Begehren darauf stützt, dass die Äußerungen des Sachverständigen in seinem Gutachten seinen Kredit und sein Fortkommen im Sinn des § 1330 ABGB schädigten, setzt sein Anspruch - vom Verschulden abgesehen - die Rechtswidrigkeit der Eingriffshandlung voraus. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Rechtfertigungsgrund auch dann vorliegen, wenn die kreditschädigende Tatsachenbehauptung in Ausübung eines Rechts aufgestellt wurde, was insbesondere auch für Äußerung eines Sachverständigen in einem Prozess gilt (6 Ob 146/01s; RIS-Justiz RS0114015, RS0031981). Dass der Beklagte vorsätzlich und wider besseren Wissen falsche Behauptungen aufgestellt hätte, hat das Verfahren nicht ergeben. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit diesen Grundsätzen der Rechtsprechung im Einklang, eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)