Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Revision stellt die objektiv eingetretene - zumindest von der Klägerin subjektiv auch so empfundene - unheilbare Zerrüttung der Ehe nicht mehr in Frage. Als Voraussetzung einer Scheidung nach § 49 EheG müssen die geltend gemachten - subjektiv als ehezerstörrerisch empfundenen - Verfehlungen objektiv schwer und für die unheilbare Zerrüttung kausal gewesen sein, wobei es genügt, daß sie zur Zerrüttung wenigstens beigetragen haben (Schwimann in Schwimann, ABGB2 Rz 3 zu § 49 EheG). Das von den Vorinstanzen festgestellte Verhalten des Beklagten stellt schon objektiv betrachtet eine schwere Eheverfehlung dar. Auf eine krankheitsbedingte eingeschränkte psychische und physische Belastbarkeit der Klägerin kann sich der Beklagte nicht berufen. Sein Verhalten könnte auch bei einem Ehepartner, dessen Belastbarkeit nicht eingeschränkt ist, subjektiv als ehezerstörerisch empfunden werden. Einen Mitverschuldensantrag hat der Beklagte nicht gestellt.
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