OGH 6Ob140/99b

OGH6Ob140/99b15.12.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien

1. Marlies T*****, 2. Tamara T*****, und 3. Christian T*****, alle vertreten durch Dr. Hermann Schöpf, Rechtsanwalt in Landeck, gegen die beklagte Partei Josef T*****, vertreten durch Dr. Axel Fuith, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Herausgabe infolge Vertragszuhaltung (Streitwert 100.000 S) über den Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 20. Jänner 1999, GZ 1 R 682/98w-11, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Landeck vom 14. Mai 1998, GZ 2 C 443/98b-7, abgeändert, das Verfahren ab Klagezustellung als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit 24.581,24 S (darin 4.096,87 S USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Der Schwiegervater der Erstklägerin war als Inhaber eines bäuerlichen Betriebes Eigentümer der Liegenschaft EZ 68 in einer Tiroler Gemeinde. Mit Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz vom 25. März 1968 wurde gemäß § 3 Abs 1 Tiroler FlurverfassungslandesG (Tir FLG) 1952 die - noch anhängige - Grundzusammenlegung in dieser Tiroler Gemeinde eingeleitet und in diese auch die der Liegenschaft EZ 68 zugehörigen Grundstücke (GSte) einbezogen. Zum Bestand der EZ 68 gehörten ua die im Ortsbereich der Gemeinde liegenden GSte 319/1 und 322/1 im Ausmaß von 932 m2 bzw 924 m2, die der Schwiegervater der Erstklägerin dem Beklagten, ihrem Schwager, mit - am 21. September 1971 verbüchertem - Schenkungsvertrag vom 12. Juli 1970 übereignete. Nach dessen Punkt III. erklärte sich der Beklagte bereit, "nur jenen Teil der vorgenannten Grundstücke im Ausmaße von rund 500 m2 für die Errichtung eines Einfamilienhauses in Anspruch zu nehmen", und war damit einverstanden, entweder im Zuge des Grundzusammenlegungsverfahrens oder im Zuge eines zu erstellenden Vertrages die Restflächen der beiden geschenkten Grundstücke an seinen Bruder, den Ehegatten der Erstklägerin, als (vorgesehenen) Übernehmer des bäuerlichen Betriebes in EZ 68 unentgeltlich zurückzustellen und zu übertragen. Im Punkt V. verpflichtete er sich nochmals ausdrücklich zu der in Punkt III. angeführten Rückgabe der Restfläche an seinen Bruder. Der Ehegatte der Erstklägerin erwarb die Liegenschaft EZ 68 auf Grund des Übergabsvertrages vom 20. November 1977 von seinem Vater. Die Kläger sind jetzt je Dritteleigentümer der Liegenschaft EZ 68, die auf sie 1979 im Erbweg vom verstorbenen Ehegatten der Erstklägerin sowie Vater der Zweitklägerin und des Drittklägers überging. Aufgrund der Vermessungsurkunde eines Geometers vom 8. Oktober 1980 wurde das GSt 319/1 unter gleichzeitiger Löschung in das GSt 322/1 einbezogen und dieses nun in die nördliche Bp. 502 im Ausmaß von 802 m2 und das südliche GSt 322/1 von nun 1.054 m2 (insgesamt somit unverändert 1.856 m2) unterteilt. Auf der nunmehrigen Bp. 502 errichtete der Beklagte sein Einfamilienhaus. Die Agrarbehörde erster Instanz ordnete nach Erlassung des Besitzstandsausweises und des Bewertungsplanes (wobei auf den Schenkungsvertrag nicht hingewiesen wurde) mit rechtskräftigem Bescheid vom 30. April 1982 die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen im Zusammenlegungsgebiet an. Dem Beklagten wurden für die GSte 322/1 und .502 die angeblich lage- und flächengleichen Abfindungsgrundstücke ON 107a und ON 107b (Neu-GSte 2534/1 und 2534/3) außerbücherlich ins Eigentum (§ 24 Tir FLG 1978) zugewiesen.

Die Agrarbehörde erster Instanz wies mit Bescheid vom 13. November 1997 den als "Klage" bezeichneten und auf den Schenkungsvertrag vom 12. Juli 1970 gestützten Feststellungsantrag der Kläger, dem Beklagten stehe entgegen dem Grundbuchsstand aus den beiden Abfindungsgrundstücken nur ein Flächenanspruch von 500 m2 zu, alles, was darüber hinausgehe, sei der Abfindung (der Kläger) ON 107 aus dem Anspruch ihrer Liegenschaft EZ 68 zuzuordnen, unter Bejahung seiner Zuständigkeit nach § 72 Abs 4 und Abs 5 lit a Tir FLG 1996 aus im einzelnen dargestellten Erwägungen als in der Sache unbegründet ab. Über Berufung der Kläger hob der Landesagrarsenat mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 5. März 1998 den erstinstanzlichen Bescheid auf und wies den Feststellungsantrag mangels sachlicher Zuständigkeit der Agrarbehörde zurück, weil keine Streitigkeit vorliege, zu deren Entscheidung die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges berufen sei. Die Voraussetzungen des § 72 Abs 5 lit a Tir FLG seien nicht erfüllt. Für eine Anwendung des Abs 4 leg cit ergebe sich kein zwingender Anknüpfungspunkt, weil die Abfindungsgrundstücke im Zusammenlegungsgebiet nebeneinander lägen. Über den rein obligatorischen Anspruch der Kläger hätten die ordentlichen Gerichte zu entscheiden.

Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger wiederum unter Berufung auf den Schenkungsvertrag vom 12. Juli 1970 vom Beklagten die (von näher bezeichneten Pfandrechten und eines einverleibten Veräußerungsverbotes lastenfreie) Herausgabe des GSt 322/1 und des südlichen Teiles des GSt .502 im Ausmaß von 302 m2 nach Errichtung eines bezüglichen Lageplanes sowie die Bewilligung der Streitanmerkung im Grundbuch ob der Liegenschaft des Beklagten. Das Erstgericht wies mit rechtskräftigem Beschluss vom 22. April 1998 den Antrag auf Streitanmerkung ab und bejahte in der Begründung seines Beschlusses die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges. Dem Beklagten wurde dieser Beschluss gemeinsam mit der Klage am 28. April 1998 zugestellt.

Das Erstgericht verwarf nach mündlicher Verhandlung die vom Beklagten erhobenen Einreden der res iudicata und der sachlichen Unzuständigkeit aus im einzelnen dargestellten Erwägungen und wies die vom Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Ein Aufgreifen der vom Beklagten behaupteten Unzulässigkeit des (streitigen) Rechtsweges scheitere an § 42 Abs 3 JN. Denn mit dieser Prozessvoraussetzung habe sich das Erstgericht bereits in den Begründung seines Beschlusses vom 22. April 1998 auseinandergesetzt. Aber auch eine (neuerliche) Prüfung dieser Prozessvoraussetzung in materieller Hinsicht ergebe, dass die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichtes zu bejahen sei, weil nicht das Eigentum an den in das Grundzusammenlegungsverfahren einbezogenen Alt- bzw Abfindungsgrundstücken in Frage stehe, sondern ein obligatorischer Anspruch auf Herausgabe (eines Teiles) dieser Grundstücke erhoben werde. Es liege daher keine Streitigkeit über Eigentum und Besitz iSd § 72 Abs 5 lit a Tir FLG 1996 vor; es fehlten auch zwingende Anknüpfungspunkte für eine Subsumtion unter die Generalklausel des Abs 4 leg cit.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass der Einrede der Unzulässigkeit des (ordentlichen) Rechtsweges stattgegeben, das erstinstanzliche Verfahren ab Klagezustellung als nichtig aufgehoben und die Klage als unzulässig zurückgewiesen werde. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Nach der zweitinstanzlichen Rechtsauffassung liege zwar keine Streitigkeit über Eigentum und Besitz iSd § 72 Abs 5 lit a Tir FLG 1996 vor, weil die Kläger weder das Eigentum noch einen (qualifizierten) Besitz iSd § 372 ABGB behaupteten, sondern unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Schenkungsvertrag vom 12. Juli 1970 einen obligatorischen Anspruch auf Herausgabe der Grundstücke bzw Grundstücksteile geltend machten. Ein derartiger Herausgabeanspruch - wobei das Urteilsbegehren nicht zu einer Verbücherung des Eigentums führen könne, sondern nur zur Einräumung außerbücherlichen Eigentums - könne aber nicht nur auf eine dingliche Rechtsposition, sondern auch auf einen obligatorischen Anspruch, etwa aus einem Kauf-, Tausch- und Schenkungsvertrag, gestützt werden. Allerdings komme aus im einzelnen genannten Erwägungen die "Generalkompetenz" der Agrarbehörde nach Abs 4 leg cit zum Tragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der klagenden Parteien ist entgegen der Auffassung der beklagten Partei zulässig und rechtzeitig, aber nicht berechtigt.

a) Gemäß § 42 Abs 1 JN ist die (absolute) Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des Rechtsweges in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen wahrzunehmen. Eine Wahrnehmung dieses Mangels ist aber nicht mehr möglich, wenn in Ansehung des Grundes der Nichtigkeit eine von demselben oder von einem anderen Gericht gefällte, noch bindende Entscheidung entgegensteht. Nach jüngerer stRspr wird eine solche Bindung bereits dann bejaht, wenn sich ein Gericht auch nur in den Entscheidungsgründen mit dem Vorliegen der Prozessvoraussetzungen auseinandergesetzt hat (SZ 54/190, SZ 68/204 ua; Mayr in Rechberger, § 42 JN Rz 2). Die zweite Instanz erachtete diese Rspr hier deshalb als unanwendbar, weil der erstinstanzliche Beschluss vom 22. April 1998 vor Klagezustellung, somit zu einem Zeitpunkt ergangen sei, als der Beklagte in das Verfahren noch gar nicht eingebunden gewesen sei, mithin auch keine Möglichkeit gehabt habe, die entsprechende Prozesseinrede zu erheben. Nun ist zwar richtig, dass dem Beklagten mit der Klage auch der erstinstanzliche Beschluss vom 22. April 1998 zugestellt wurde, allerdings war der Beklagte nur durch die Begründung des den Antrag der Kläger abweisenden Grundbuchsbeschlusses beschwert. Jedenfalls ist aber Voraussetzung für eine Bindung nach § 42 Abs 3 JN, dass in den Entscheidungsgründen der Sachentscheidung über die Prozessvoraussetzung abgesprochen wurde. Beurteilt wurden solche Fälle als ein in das Urteil aufgenommener Beschluss, wenngleich Spruch und Begründung nicht gesondert sind (5 Ob 638/81 = SZ 54/130). Dies gilt für einen Beschluss, in dem wie hier die grundbücherliche Streitanmerkung abgelehnt wurde, nicht. Die vom Erstgericht angenommene Bindungswirkung besteht daher nicht.

b) Nach § 1 JN wird die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, soweit dieselben nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen werden, durch die ordentlichen Gerichte ausgeübt. Es ist hier keine Frage, dass es sich beim vorliegenden Rechtsstreit um eine bürgerliche Rechtssache handelt. Zu prüfen bleibt deshalb, ob Rechtssachen dieser Art ausdrücklich - eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, welche die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde in bürgerlichen Rechtssachen normieren, ist unzulässig (EvBl 1990/101 mwN) - vom Gesetzgeber einer Verwaltungsbehörde zur Entscheidung übertragen sind.

Die hier maßgebenden Bestimmungen des Flurverfassungslandesgesetzes für Tirol LGBl 1952/32, wiederverlautbart durch LGBl 1969/34 und 1978/54 als Tir FLG 1978, wiederverlautbart durch LGBl 1996/74 als Tir FLG 1996, idgF lauten:

"§ 71

Allgemeine Zuständigkeit der Agrarbehörde

Zusammenlegungen, Flurbereinigungen und die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinwirtschaftlichen Grundstücken durch Regulierungen oder Teilungen sind unter Ausschluß des Rechtsweges von der Agrarbehörde durchzuführen.

§ 72

Zuständigkeit der Agrarbehörde im Zuge eines Verfahrens

(1) ...

(4) Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich von der Einleitung bis zum Abschluß eines Zusammenlegungsverfahrens ..., sofern sich aus dem Abs 7 nichts anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung ... in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungskreis die Angelegenheiten sonst gehören.

(5) Diese Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich insbesondere auf:

a) Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken; ...

(6) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind von der Agrarbehörde die Normen, die sonst für die Angelegenheiten gelten (zum Beispiel die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, des Wasser- und Forstrechtes), anzuwenden.

(7) Von der Zuständigkeit der Agrabehörde sind ausgeschlossen: ... "

Der Oberste Gerichtshof hat in Anlehnung an die Rspr des Verfassungsgerichtshofes (K I-3/60 = JBl 1961, 412 = VfSlg 3.798/1960, VfSlg 5.747/1968, VfGH 7.800/1976 ua, zuletzt K I-13/97) bereits mehrfach ausgesprochen (SZ 49/128, SZ 59/107 = RZ 1987/17; JBl 1987, 239 ua), dass es sich bei den auf § 34 Abs 4 Flurverfassungs-Grundsatz- gesetz 1951 (FlVGG) beruhenden landesgesetzlichen Vorschriften (§ 102 oö FLG, § 72 Abs 5 Tir FLG 1978, § 50 Stmk FlurzusammenlegungsG 1982) um Sonderbestimmungen handelt, mit denen der Gesetzgeber beabsichtigte, das Zusammenlegungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Diese Absicht wäre gefährdet, wenn in jedem Fall strittiger Eigentumsverhältnisse und Besitzverhältnisse erst zu prüfen wäre, ob der entstandene Streit in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang mit der Zusammenlegung steht (7 Ob 558/92, zuletzt 6 Ob 190/98d; RIS-Justiz RS0058985). Die Gerichte wären auch kaum in der Lage, verlässlich zu beurteilen, ob die Lösung eines einzelnen Rechtsstreites eine Voraussetzung für die Durchführung der Zusammenlegung bildet und demnach der Agrarbehörde überlassen werden muss oder nicht (SZ 49/128, SZ 59/212). Hintergrund dieses die Zuständigkeit der Zivilgerichte einschränkenden, vom Verfassungsgerichtshof gebilligten (VfSlg 3798/1960; Lang, Tiroler Agrarrecht I 104) Prinzips der Kompetenzkonzentration ist, dass sich bei der Durchführung von Bodenreformmaßnahmen die Notwendigkeit ergibt, die damit betrauten Behörden mit einer konzentrierten Entscheidungsbefugnis auszustatten, da Vorschriften sowohl des öffentlichen als auch des privaten Rechtes zur Anwendung kommen, die sonst in die Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden und Gerichte fielen (7 Ob 558/92 ua).

Im vorliegenden Fall begehren die Kläger vom Beklagten die Herausgabe von in das Grundzusammenlegungsverfahren einbezogenen (SZ 49/128, SZ 59/212 ua; Lang aaO 108) und dem Beklagten als bücherlichem Eigentümer der Altgrundstücke mit rechtskräftigem Bescheid der Agrarbehörde ins ausserbücherliche Eigentum als Grundabfindungen überlassenen Grundstücken bzw Grundstücksteilen. Dass der Schenkungsvertrag vom 12. Juli 1970, auf den als Titel die Kläger ihren Anspruch stützen, bloss obligatorisch wirkt, ist für die Frage, ob es um eine "Streitigkeit über Eigentum und Besitz" geht, bedeutungslos (VfGH K I-13/97 mwN aus eigenen Erkenntnissen, bei denen es gleichfalls um keine dinglichen Rechtsverhältnisse ging), streben die Kläger doch mit ihrer Klage, die inhaltlich auf die Zuhaltung des Schenkungsvertrages vom 12. Juli 1970 durch den Beklagten gerichtet ist, eine Änderung der Eigentumsverhältnisse an den Abfindungsgrundstücken an, mögen sie auch bei einem Erfolg ihrer Klage noch nicht bücherliche Eigentümer werden. Damit ist die Voraussetzung einer "Streitigkeit über Eigentum an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken" iSd § 72 Abs 5 lit a Tir FLG 1996 erfüllt.

Ein Fall des § 72 Abs 7 Tir FLG 1996 liegt hier nicht vor.

Auf den Hinweis in der Revisionsrekursbeantwortung, beide Abfindungen wären dem Beklagten mit Zustimmung der Kläger außerbücherlich ins Eigentum übergeben worden, womit der Anspruch der Kläger in merito bestritten wird, kommt es ebensowenig mehr an wie darauf, ob auch die Allzuständigkeit der Agrarbehörden gemäß § 72 Abs 4 Tir FLG 1996 zum Tragen käme, wovon die zweite Instanz ausgeht.

Das Rekursgericht hat die Klage zu Recht wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen. Dem Revisionsrekurs ist somit ein Erfolg zu versagen. Da die Agrarbehörde bereits ihre sachliche Zuständigkeit verneinte, liegt ein vom Verfassungsgerichtshof zu lösender (Art 138 Abs 1 lit a B-VG) negativer Kompetenzkonflikt zwischen einem Gericht und einer Verwaltungsbehörde vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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