OGH 7Ob558/92 (RS0058985)

OGH7Ob558/9227.9.2022

Rechtssatz

Der OGH hat in Anlehnung an die Entscheidung des VfGH vom 11.10.1960, K I-3/60 (= JBl 1961,412 = VfGHSlg 3798) bereits mehrfach ausgesprochen, dass es sich bei den zu § 102 oö FLG gleichgelagerten Bestimmungen der anderen Bundesländer (so zB § 72 Abs 5 Tir FLG 1978, § 50 Stmk FlurzusammenlegungsG 1982) um Sonderbestimmungen handelt, mit denen der Gesetzgeber beabsichtigte, das Zusammenlegungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Diese Absicht wäre gefährdet, wenn in jedem Fall strittiger Eigentumsverhältnisse und Besitzverhältnisse erst zu prüfen wäre, ob der entstandene Streit in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang mit der Zusammenlegung steht.

Normen

nö FLG 1975 §97
oö FLG §102 Abs2
oö FLG §102 Abs2 lita
Tir FLG §72 Abs5
Stmk FlurzusammenlegungsG 1982 §50
K-FLG §51 Abs2
K-FLG §98 Abs1

7 Ob 558/92OGH25.06.1992
6 Ob 190/98dOGH11.03.1999
6 Ob 140/99bOGH15.12.1999

Veröff: SZ 72/202

4 Ob 11/01yOGH30.01.2001

Auch

4 Ob 158/02tOGH16.07.2002

Beisatz: Hintergrund dieses die Zuständigkeit der Zivilgerichte einschränkenden, vom Verfassungsgerichtshof gebilligten Prinzips der Kompetenzkonzentration ist, dass sich bei der Durchführung von Bodenreformmaßnahmen die Notwendigkeit ergibt, die damit betrauten Behörden mit einer konzentrierten Entscheidungsbefugnis auszustatten, weil Vorschriften sowohl des öffentlichen als auch des privaten Rechts zur Anwendung kommen, die sonst in die Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden und Gerichte fielen. (T1)

7 Ob 47/04vOGH30.06.2004

Auch; Beis wie T1

8 Ob 41/09aOGH23.03.2010

Auch; Beisatz: Hier: § 72 Abs 5 Tir FLG. (T2)<br/>Beisatz: Auch Streitigkeiten aus einem Pachtvertrag, die in das Zusammenlegungsverfahren einbezogene Grundstücke betreffen, unterliegen daher der Zuständigkeit der Agrarbehörde. (T3)<br/>Beisatz: Gemäß § 72 Abs 5 Tir FLG ist der Rechtsweg für eine Klage auf Zahlung von Entgelt für die Benützung von Grundstücken, die Gegenstand eines Regulierungsverfahrens nach dem Tir FLG sind und deren Eigentum zwischen den Parteien strittig ist, unzulässig. (T4)

1 Ob 243/12kOGH07.03.2013

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Frage, ob dem Kläger ein Schadenersatzanspruch auf finanziellen Ausgleich für die aus der Auflösung eines Pachtvertrages entstandenen Nachteile zusteht oder nicht, stellt keine Angelegenheit iSd § 98 Abs 1 K-FLG und § 51 Abs 2 K-FLG dar, sodass der Rechtsweg zulässig ist. (T5)

9 Ob 5/17aOGH24.03.2017

Beis wie T1; Beisatz: Hier: nö FLG. (T6)

9 Ob 75/16vOGH20.04.2017
2 Ob 162/22wOGH27.09.2022

Dokumentnummer

JJR_19920625_OGH0002_0070OB00558_9200000_003

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