OGH 6Ob14/00b (RS0113283)

OGH6Ob14/00b9.3.2000

Rechtssatz

Wenngleich es ausreicht, dass die Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuchgericht durch die Geschäftsführer in der vertretungsbefugten Anzahl erfolgt, richten sich die zwingenden Offenlegungsvorschriften der §§ 277 ff HGB an die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften, somit an alle Geschäftsführer. Unterbleibt die Offenlegung, sind nach § 283 Abs 1 HGB auch die Vorstandsmitglieder beziehungsweise Geschäftsführer zur Befolgung der Offenlegungsvorschriften durch Zwangsstrafen anzuhalten. Schon diese Formulierung weist als Adressaten der Zwangsstrafenandrohung alle Mitglieder eines kollegialen Vertretungsorganes aus. Auf die für das Innenverhältnis maßgebliche Geschäftsverteilung kommt es dabei nicht an. Der Umstand, dass die Zwangsstrafe gegen alle Geschäftsführer verhängt werden kann, findet seine sachliche Rechtfertigung in der jeden Geschäftsführer der GmbH unabhängig von einer allfälligen Geschäftsverteilung treffenden Pflicht zur Rechnungslegung, deren Überprüfung und Unterfertigung.

Normen

HGB §277 ff
HGB §283 Abs1

6 Ob 14/00bOGH09.03.2000

Veröff: SZ 73/44

6 Ob 120/00sOGH28.06.2000

Vgl auch

6 Ob 224/01mOGH27.09.2001

nur: Die zwingenden Offenlegungsvorschriften der §§ 277 ff HGB an die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften, somit an alle Geschäftsführer. Unterbleibt die Offenlegung, sind nach § 283 Abs 1 HGB auch die Vorstandsmitglieder beziehungsweise Geschäftsführer zur Befolgung der Offenlegungsvorschriften durch Zwangsstrafen anzuhalten. Schon diese Formulierung weist als Adressaten der Zwangsstrafenandrohung alle Mitglieder eines kollegialen Vertretungsorganes aus. Auf die für das Innenverhältnis maßgebliche Geschäftsverteilung kommt es dabei nicht an. (T1); Veröff: SZ 74/169

6 Ob 124/05mOGH14.07.2005

Vgl auch; Beisatz: Im Zwangsstrafenverfahren nach § 283 HGB zur Durchsetzung der Offenlegungspflicht nach den §§ 277 ff HGB hat auch die Kapitalgesellschaft neben ihrem Organ Parteistellung im Sinn des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG 2005 und ist damit rekursberechtigt. (T2); <br/>Beisatz: Über Gesellschafterweisung oder aber durch einen allenfalls vorhandenen zweiten allein vertretungsbefugten Gesellschafter wäre die Gesellschaft dann in der Lage, in dem sie betreffenden Zwangsstrafenverfahren Rekurs zu erheben. (T3)

6 Ob 207/05tOGH06.10.2005

Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 283 Abs 1 HGB ist auch im Hinblick darauf, dass bei mehreren Geschäftsführern über jeden Geschäftsführer gesondert eine Zwangsstrafe zu verhängen ist, mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar. (T4)

6 Ob 46/06tOGH09.03.2006

Beisatz: Hier: Ob die jedem Geschäftsführer auferlegte Zwangsstrafe angesichts einer Mehrzahl von Geschäftsführern angemessen ist, hängt-wie alle Fragen zur Angemessenheit von Zwangsstrafen - von den Umständen des Einzelfalles ab und verwirklicht keine erhebliche Rechtsfrage. (T5)

3 Ob 230/12pOGH23.01.2013

Vgl; Beisatz: Hier: Vorschriften über die gesetzliche Prüfpflicht. (T6); Veröff: SZ 2013/3

10 Ob 58/12wOGH26.02.2013

Auch

10 Ob 56/12aOGH26.02.2013

Auch

3 Ob 231/12kOGH20.02.2013

Vgl; Beis wie T6

6 Ob 214/15mOGH14.01.2016

Auch; Beisatz: Allein die Berufung auf gesellschaftsinterne Umstände (hier: Unstimmigkeit unter den Gesellschaftern oder Geschäftsführern) vermag – auch im Hinblick auf den Zweck der Pflicht zur Offenlegung von Jahresabschlüssen – die Geschäftsführer nicht von ihren Verpflichtungen zu entbinden. (T7)

6 Ob 259/20mOGH10.03.2021
6 Ob 30/21mOGH08.03.2021

Dokumentnummer

JJR_20000309_OGH0002_0060OB00014_00B0000_002

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