European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00132.17F.0829.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Welcher Bedeutungsinhalt einer bestimmten Äußerung beizumessen ist, ob es sich um die Verbreitung von Tatsachen, die Verbreitung einer auf einem wahren Tatsachenkern beruhenden wertenden Meinungsäußerung oder eines reinen Werturteils handelt, richtet sich nach dem Zusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck, den ein redlicher Mitteilungsempfänger gewinnt (RIS‑Justiz RS0079395 [T3]; RS0031815). Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts ist im Allgemeinen eine Rechtsfrage, die von den näheren Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang abhängt (RIS‑Justiz RS0031883 [T6]; RS0031815). Gleiches gilt für die Beurteilung, ob der Tatsachenkern der Äußerung nach den getroffenen Feststellungen als zutreffend anzusehen ist.
Bei der richtigen Wiedergabe des Inhalts behördlicher Erklärungen, Gerichtsurteile oder andere behördliche Entscheidungen und Schriftstücke fehlt es schon am gesetzlichen Tatbestandsmerkmal der Unwahrheit der behaupteten Tatsache (RIS‑Justiz RS0102056 [T3]).
Im vorliegenden Fall wendet sich der Kläger gegen den Inhalt mehrerer Presseaussendungen der beklagten Parteien im Zusammenhang mit einem Verfahren vor dem Handelsgericht Wien. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen waren die Aussendungen jedoch im Kern zutreffend. Darauf, dass nicht alle Entscheidungen, über die berichtet wurde, rechtskräftig sind, wurde ohnedies hingewiesen. Eine Verpflichtung, noch besonders darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Provisorialverfahren um ein bloßes Bescheinigungsverfahren handelt, bestand nicht. Dass die Verfahren, die Gegenstand der Berichterstattung bildeten, zwar zu Feststellungen bzw Bescheinigungsergebnissen über den Kläger führten, diese Verfahren jedoch gegen einen anderen Rechtsanwalt geführt wurden, ist aus den Presseaussendungen ersichtlich.
Zusammenfassend bringt die Revision daher keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.
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