OGH 6Ob132/05p

OGH6Ob132/05p23.6.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Linz zu FN ***** eingetragenen D***** Gesellschaft m. b.H. mit dem Sitz in L*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Geschäftsführerin Hannelore D*****, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 20. April 2005, GZ 6 R 58/05z-27, womit der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 8. Februar 2005, GZ 13 Fr 1617/02p-24, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der (hilfsweise) an den Obersten Gerichtshof gerichtete Antrag auf Verfahrensunterbrechung wird abgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat den Unterbrechungsantrag der Geschäftsführer abgewiesen. Dagegen ist gemäß § 19 Abs 3 FBG kein Rechtsmittel zulässig, weil kein Fall einer zwingend vorgeschriebenen Verfahrensunterbrechung vorliegt (RIS-Justiz RS0106006). Der an den Obersten Gerichtshof (hilfsweise) gerichtete, auf § 90a GOG gestützte Antrag auf Verfahrensunterbrechung insbesondere im Hinblick darauf, dass eine Zwangsstrafen betreffende Schadenersatzklage der Geschäftsführerin nach Art 288 Abs 2 EG beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften anhängig ist, ist mangels Vorliegens von Unterbrechungsgründen unberechtigt (6 Ob 258/04s ua).

Der Revisionsrekurs gegen die verhängte Zwangsstrafe ist mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 15 Abs 1 FBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig (vgl RIS-Justiz RS0113285; RS0113089). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 15 Abs 1 FBG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).

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