Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 1052 ABGB) steht dem Beklagten gegen den aus der Verletzung vertraglicher Rückstellungspflichten resultierenden Herausgabeanspruch (1 Ob 204/75 = RIS-Justiz RS0010868) des Klägers nicht mehr zu, weil er das Fahrzeug dem Kläger bereits ausgefolgt hatte. Ebensowenig kommt nach Rechtsprechung und Lehre ein Zurückbehaltungsrecht nach § 471 ABGB in Betracht, wenn jemand eine Sache, auf die er einen Aufwand gemacht hat, vor dessen Bezahlung freiwillig herausgibt, auch wenn die Sache neuerlich in seine Gewahrsame gelangt ist; das Zurückbehaltungsrecht lebt in diesem Fall auch nicht wieder auf (SZ 14/73; SZ 31/6; SZ 36/4; in diesem Sinn auch SZ 54/101 und SZ 55/50; Klang in Klang, Komm2 II 548; Hinteregger in Schwimann ABGB2 § 471 Rz 23; Hofmann in Rummel ABGB I3 § 471 Rz 6). Lediglich bei beiderseitigen Handelsgeschäften ist die gemäß § 471 ABGB erforderliche Konnexität der Forderung zum Aufwand auf die Sache während der aktuellen Innehabung gemäß § 369 HGB nicht erforderlich. Diese Bestimmung findet hier aber schon deshalb keine Anwendung, weil der Beklagte ausdrücklich behauptet, das Geschäft als Privatperson und nicht als Kaufmann abgeschlossen zu haben.
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