OGH 6Ob11/98f (RS0109194)

OGH6Ob11/98f29.1.1998

Rechtssatz

1. Eine vor Einleitung eines Scheidungsverfahrens mit einer Geltungsdauer von drei Monaten erwirkte einstweilige Verfügung, womit dem Antragsgegner das Verlassen der Ehewohnung geboten und die Rückkehr verboten wurde, kann vor Ablauf der Frist und nach Einbringung einer Scheidungsklage verlängert werden. 2. Ein Beschluss über die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung kommt der Erlassung einer neuen einstweiligen Verfügung gleich und rechtfertigt die analoge Anwendung des § 402 Abs 1 EO. Der Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 1 Z 2 ZPO findet daher nicht statt.

Normen

EO §382b
EO §382c
EO §382e Abs2
EO §382g Abs2

6 Ob 11/98fOGH29.01.1998

Veröff: SZ 71/13

1 Ob 210/01sOGH25.09.2001

Ähnlich; Beisatz: Ein Beschluss über die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung kommt der Erlassung einer neuen einstweiligen Verfügung gleich. (T1)

10 Ob 426/01xOGH16.04.2002

Auch; nur: Eine vor Einleitung eines Scheidungsverfahrens mit einer Geltungsdauer von drei Monaten erwirkte einstweilige Verfügung, womit dem Antragsgegner das Verlassen der Ehewohnung geboten und die Rückkehr verboten wurde, kann vor Ablauf der Frist und nach Einbringung einer Scheidungsklage verlängert werden. (T2)

7 Ob 157/07zOGH26.09.2007

Auch; nur T2

3 Ob 199/07xOGH23.10.2007

Auch; nur T2

3 Ob 1/08fOGH30.01.2008

Auch; Beisatz: Auch ein vom Gegner der gefährdeten Partei eingeleitetes Hauptverfahren kann zur Verlängerung der EV nach § 382b EO führen. (T3)<br/>Veröff: SZ 2008/17

7 Ob 15/14bOGH26.02.2014

Beisatz: Wird ein Hauptverfahren erst nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung gerichtsanhängig, so kann die beschränkte Geltungsdauer vor Fristablauf auf Antrag verlängert werden, wenn der Gefährdungstatbestand fortdauert oder zumindest in diesem Zeitpunkt verwirklicht ist. (T4)

7 Ob 117/17gOGH05.07.2017

Auch; Beis wie T1

7 Ob 179/17zOGH20.12.2017

Vgl; Beisatz: Die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g Abs 2 letzter Satz (§ 382 Abs 2 letzter Satz) EO um längstens ein Jahr hat zeitlich an die ursprüngliche Geltungsdauer der zu verlängernden Verfügung anzuschließen. (T5)<br/>nur T2; Beis wie T4

7 Ob 224/18vOGH16.01.2019

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Wird ein Hauptverfahren erst nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung gerichtsanhängig, so kann die beschränkte Geltungsdauer vor Fristablauf auf Antrag verlängert werden, wenn der Gefährdungstatbestand fortdauert. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19980129_OGH0002_0060OB00011_98F0000_001

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