OGH 6Ob11/85 (6Ob29/85)

OGH6Ob11/85 (6Ob29/85)5.12.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 17. Juli 1983 verstorbenen Rudolf A, Landwirt, zuletzt wohnhaft in Graden Nr. 50, infolge Revisionsrekurses des erbserklärten Erben Kilian A, Pensionist, Voitsberg, Zanktalerstraße 74, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 24. Mai 1984, GZ. 1 R 161/84-63, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Voitsberg vom 27. Februar 1984, GZ. 1 A 149/83-50, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, sowie der Revisionsrekurse der erbserklärten Erben 1. Kilian A, wie oben, 2. Kreszentia A, Pensionistin, Kainach, Hemmerberg 22, 3. Johann B, Gast- und Landwirt, Kainach, 4. Hermine C, Hausfrau, Kainach, Hemmerberg 41 a, 5. Johann D, Pensionist, Bärnbach, Kainacherstraße 57, 6. Adolf D, Landwirt, St. Stefan ob Stainz, Gundersdorf 42, 7. Sophie E, Hausfrau, Kirchberg, Hinterberg 175, Bayern, und 8. Heinrich D, Maurer, Kainach, Hemmerberg 41 c, Zweitbis Achteinschreiter vertreten durch Dr. Othmar Reiterlehner, öffentlicher Notar in Graz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 14. März 1985, GZ. 1 R 77/85- 105, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Voitsberg vom 5. Februar 1985, GZ. 1 A 149/83-98, bestätigt wurde, folgenden Beschluß gefaßt:

 

Spruch:

1. Der Revisionsrekurs des Kilian A gegen den Beschluß des Rekursgerichtes vom 24. Mai 1984, ON 63, wird zurückgewiesen.

2. Den Revisionsrekursen der erbserklärten Erben gegen den Beschluß des Rekursgerichtes vom 14. März 1985, ON 105, wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß und der Beschluß des Erstgerichtes vom 5. Februar 1985, ON 98, werden aufgehoben. Die Verlassenschaftssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

3. Die am 29. April 1985 und am 21. Mai 1985 verfaßten Ergänzungseingaben des erbl. Bruder Kilian A werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.:

Das Erstgericht hat mit seinem Beschluß vom 27. Februar 1984, ON 50, unter Punkt 1. die aus dem Titel des Gesetzes abgegebenen bedingten Erbserklärungen der erbl. Geschwister Johann A, Kreszentia A, Maria F und Kilian A zu je einem Sechstel, der erbl. Nichten und Neffen Sophie E, Hermine C, Heinrich D, Adolf D und Johann D zu je 1/30 und des erbl. Großneffen Johann B zu 1/12 zu Gericht angenommen, unter Punkt 2. die vom erbl. Großneffen Adolf A am 2. Februar 1984 auf Grund des mündlichen Testaments vom Oktober 1982

zum gesamten Nachlaß abgegebene bedingte Erbserklärung zurückgewiesen und unter Punkt 3. die Erbhofeigenschaft des in den Nachlaß fallenden landwirtschaftlichen Betriebes EZ 50 Katastralgemeinde Gradenberg-Piber festgestellt (erster Halbsatz) und den erblasserischen Bruder Kilian A gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 AnerbenG zum Anerben bestimmt (zweiter Halbsatz).

Das Rekursgericht gab den Rekursen der erbserklärten Erben Kreszentia A, Sophie E, Hermine C, Heinrich D, Adolf D, Johann D und Johann B teilweise Folge, bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß in seinen Punkten 2.

und 3. erster Halbsatz und hob den erstgerichtlichen Beschluß hinsichtlich des Punktes 3. zweiter Halbsatz auf und verwies in diesem Umfang die Verlassenschaftssache an das Erstgericht zurück. Dem vom erbl. Bruder Kilian A dagegen erhobenen Revisionsrekurs ist zu entnehmen, daß er von seinem Anerbenrecht nicht Abstand nehmen und am erstgerichtlichen Beschluß festhalten will. Letzteres kann im Zusammenhalt mit den übrigen Rechtsmittelausführungen nur dahin verstanden werden, daß er den erstgerichtlichen Beschluß insofern wiederhergestellt haben will, als dieser ihn, Kilian A, als Hofübernehmer bestimmt hatte. Der rekursgerichtliche Beschluß kann daher nur insoweit als bekämpft angesehen werden, als damit der Punkt 3. zweiter Halbsatz des erstgerichtlichen Beschlusses aufgehoben und die Verlassenschaftssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde. Der inhaltlichen Behandlung dieses Rechtsmittels steht entgegen, daß das Erstgericht auf Grund des Aufhebungsbeschlusses des Rekursgerichtes vom 24. Mai 1984, ON 63, bereits eine Verfahrensergänzung vorgenommen und mit Beschluß ON 98 neuerlich, unter anderem über die Person des Anerben, entschieden hat. Dadurch ist das Verfahren bereits in eine solche Lage gekommen, daß das gegen den Aufhebungsbeschluß ON 63 gerichtete Rechtsmittel nicht mehr den Erfolg haben kann, den es vor dem Beschluß ON 98 hätte erreichen können. Es muß daher das Rechtsmittel als prozessual überholt und unzulässig angesehen werden, weshalb es zurückzuweisen war.

Zu 2.:

Das Erstgericht hat in Durchführung der ihm mit Beschluß des Rekursgerichtes vom 24. Mai 1984, ON 63, aufgetragenen Verfahrensergänzung Johann A vernommen und diesen mit Beschluß vom 5. Februar 1985, ON 98, zum Anerben bestimmt, den bestellten Nachlaßkurator Kilian A seines Amtes enthoben, diesem nach Rechtskraft des Beschlusses die Rechnungslegung aufgetragen und ausgesprochen, daß nach Rechtskraft des Beschlusses die Verwaltung des Anerbenhofes auf Johann A übergehe. Es ging dabei im wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:

Der am 1. Mai 1903 geborene Johann A, der der älteste lebende Bruder des Erblassers ist, war bis zum Jahre 1927 auf der elterlichen Liegenschaft in Graden Nr. 50, wo er alle dort angefallenen landund forstwirtschaftlichen Arbeiten verrichtete.

Anschließend war er als Knecht auf verschiedenen bäuerlichen Betrieben in Graden tätig und zwischendurch auch ein Jahr auf der elterlichen Wirtschaft. 'In den Dreißigerjahren' war er bis 1939 als Holzknecht in Bärnbach tätig. Von 1939 bis 1942 war er Forstarbeiter. Im Jahre 1942 rückte er zur Deutschen Wehrmacht ein und kehrte 1946 aus der Kriegsgefangenschaft heim. Während der Kriegszeit hatte der nunmehrige Erblasser nach dem Tode der Mutter den gegenständlichen Erbhof übernommen. Johann A war zweimal verheiratet. Von den aus der Verbindung mit seiner ersten Frau hervorgegangenen Kindern leben noch zwei. Aus seiner zweiten Ehe stammen sieben Kinder. Nach 1946 zog Johann A mit seiner zweiten Frau auf die Pack, wo er 'Hubenmoar' auf einer 80 Joch großen Wirtschaft mit 12 Stück Großvieh wurde. 1949 und 1950 war er 'Hubenmoar' auf einem Besitz in Graden. Im Jahre 1950 kam er zum Bundesgestüt Piber, wo er bis zu seiner Pensionierung im Jahre 1968 als Gestütsarbeiter und landwirtschaftlicher Arbeiter tätig war. Danach zog er mit seiner Frau zu seinem Sohn Johann, der in Hemmerberg 41 eine kleine Landwirtschaft betreibt. Johann A ist zur Übernahme des Erbhofes bereit. Die an ihn gerichteten Fragen beantwortete er klar und deutlich. Es konnte dabei keineswegs ein geistiges Gebrechen, eine Sinnesverwirrtheit oder eine senile Demenz festgestellt werden. Auch körperlich befindet sich der 82-jährige Johann A durchaus in einem rüstigen Zustand; lediglich eine leichte Schwerhärigkeit liegt vor.

Das Erstgericht beurteilte diesen Sachverhalt dahin, daß ein Ausschließungsgrund bei Johann A nicht vorliege und daher auch keine Veranlassung bestehe, ihn von der Übernahme des Erbhofes auszuschließen.

Dem gegen diesen Beschluß von den erbserklärten Erben Kilian A, Kreszentia A, Johann B, Hermine C, Johann D, Adolf D, Sophie E und Heinrich D erhobenen Rekursen gab das Rekursgericht nicht Folge. Es führte im wesentlichen aus:

Nur unter gewissen, allerdings strengen Bedingungen könne der Anerbe, auf den nach den Regeln des Gesetzes die Wahl gefallen sei, ausgeschlossen werden. § 5 AnerbenG zähle vier Ausschließungsgründe auf, wobei bestimmt werde, daß die Vermutung für das Fehlen von Ausschließungsgründen spreche und sich das Verlassenschaftsgericht von Amts wegen nur dann einzuschalten brauche, wenn ein Ausschließungsgrund offensichtlich vorliege. Die genannte Vermutung diene als Sicherung gegen mutwilliges Einschreiten, weil dem Einschreiter auferlegt sei, die gesetzliche Vermutung durch einen Gegenbeweis zu entkräften. Beim Ausschließungsgrund des § 5 Abs. 1 Z 2 AnerbenG sei durch die Aufnahme des Wortes 'offenbar' deutlich gemacht, daß nicht nur schwere geistige oder körperliche Gebrechen vorliegen müßten, sie müßten vielmehr auch von einer solchen Art sein, daß sich daraus zwangsläufig die Unfähigkeit zur Bewirtschaftung des Erbhofes ergäbe. Hiebei bedeute Bewirtschaftung des Erbhofes nicht, daß der Anerbe selbst mit Hand anlegen müsse, vielmehr genüge es, wenn er die Leitung innehaben könne. Soweit die Rekurswerber das Vorliegen von schweren körperlichen und geistigen Gebrechen beim Anerben behaupteten, könnten sie hiefür keine konkreten Umstände anführen, die die Unfähigkeit des Anerben zur Bewirtschaftung des Erbhofes ergäben. Allein der Umstand, daß er 'seit mehreren Jahren Bezieher eines Hilflosenzuschusses ist', schließe noch keineswegs eine Unfähigkeit zur Leitung des Erbhofes ein. Dazu komme der vom Anerben durch den Erstrichter gewonnene Eindruck, daß der Anerbe 'körperlich und geistig fit' sei. Die gesetzliche Vermutung für das Fehlen von Ausschließungsgründen sei damit als unwiderlegt anzusehen. Der geschilderte Werdegang des Johann A, der Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Kenntnissen und die nähere Beziehung zum Erbhof bäten gute Voraussetzungen für die Bewirtschaftung des Erbhofes durch Johann A. Die Nichtbeiziehung der Rekurswerber zur Vernehmung des Anerben und die Tatsache, daß die Rekurswerber zu den Vernehmungsergebnissen nicht gehört oder vor der erstgerichtlichen Beschlußfassung nicht zur Stellungnahme aufgefordert worden seien, begründeten keine Verletzung des rechtlichen Gehärs. Das Außerstreitverfahren werde vom Untersuchungsgrundsatz und nicht vom Unmittelbarkeitsgrundsatz beherrscht. Soweit die Auffassung vertreten werde, das Anerbengesetz sehe keine Verwaltung des Erbhofes durch den Anerben bis zur Erbteilung vor, so enthalte das Anerbengesetz lediglich besondere Vorschriften für die bäuerliche Erbteilung, während im übrigen die Vorschriften des Außerstreitgesetzes zur Anwendung gelangten, für die Bestellung eines Verlassenschaftskurators also die §§ 78, 79, 128 und 129 AußStrG. Daß aber die Bestellung eines Verlassenschaftskurators zur Verwaltung und Vertretung des Nachlasses bis zur Erbteilung erforderlich sei, werde auch von den Rekurswerbern nicht in Frage gestellt. Bezüglich der Auffassung, daß der Erblasser durch seine Anordnungen in seiner letztwilligen Verfügung die Anwendung des Anerbengesetzes zumindest stillschweigend ausgeschlossen habe, sei auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 29. November 1984, ON 96, zu verweisen. Den Beschluß des Rekursgerichtes, soweit mit diesem die vom Erstgericht vorgenommene Anerbenbestimmung und der Ausspruch bestätigt wurden, daß die Verwaltung des Erbhofes auf Johann A übergehe, bekämpfen die erbserklärten Erben Kilian A, Kreszentia A, Johann B, Hermine C, Johann D, Adolf D, Sophie E und Heinrich D. Kilian A erstattete überdies mit 29. April 1985 und 21. Mai 1985 datierte Ergänzungsschriftsätze.

Kilian A führt in seinem Rechtsmittel aus, er und seine Schwester Maria F bestünden darauf, anteilsmäßige Besitzer zu sein, und er gebe die Forderung seiner Schwester über deren Ersuchen bekannt, weil diese erkrankt sei. Daraus kann man noch nicht ableiten, daß dieses Rechtsmittel auch im Namen der Maria F erhoben wurde. Würde man das annehmen, müßte deren Rechtsmittel jedenfalls ohne weiteres Verbesserungsverfahren zurückgewiesen werden, weil Maria F den erstgerichtlichen Beschluß nicht bekämpft hat und daher nicht mehr befugt ist, die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes anzufechten.

Die Ausführungen des erbl. Bruders Kilian A laufen darauf hinaus, daß er die Bestimmung seines Bruders Johann A, der wassersüchtig sei und 'nicht voll über etwas denken' könne, sondern schon mehr im 'Glaubenswahn' lebe, als ungerecht ansähe, zumal Johann A im elterlichen Hof nichts geleistet habe.

Die übrigen Rechtsmittelwerber machen als Anfechtungsgrund im Sinne des § 16 Abs. 1 AußStrG Nichtigkeit geltend, die sie darin erblicken, daß das Rekursgericht ihren Einwendungen gegen die Fähigkeit des Johann A zur Führung des Erbhofes 'in keiner Weise Rechnung getragen', die aufgestellten Behauptungen in keiner Weise geprüft und den beantragten ärztlichen Sachverständigen nicht gehört habe. Der Nichtigkeitsbegriff sei auch an der Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 MRK zu messen. Das in dieser Bestimmung geschützte rechtliche Gehär werde auch verletzt, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweise zugrundegelegt würden, zu denen sich der Beteiligte nicht habe äußern können. Dieser Grundsatz müsse auch im Außerstreitverfahren jedenfalls insoweit gelten, als erhebliche zusätzliche, für die Parteien nachteilige Beweisergebnisse vorlägen und zu ihnen nicht einmal mehr im Rekurs Stellung genommen werden könne, oder das Rekursgericht die Stellungnahme übergehe. Weil der Umstand, daß Johann A einen Hilflosenzuschuß beziehe, vermuten lasse, daß er nicht in der Lage sei, einen Erbhof zu bewirtschaften, wäre die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen. Nur ein solches bäte Gewähr für die Richtigkeit der Feststellung über die Fähigkeit des Johann A zur Bewirtschaftung des Erbhofes. Aber schon der Pensionsakt des Johann A, dessen Beischaffung im Rekurs beantragt worden sei, hätte die Unfähigkeit des Johann A zur Bewirtschaftung des Erbhofes 'einigermaßen beleuchten können'.

Durch ein einmaliges Gespräch des Erstrichters mit Johann A habe die geistige und körperliche Fähigkeit desselben zur Bewirtschaftung eines Erbhofes nicht mit ausreichender Bestimmtheit geklärt werden können.

Da die Ausführungen des erbl. Bruders Kilian A zwar vordergründig die Fähigkeit des Johann A zum Anerben mit dem Hinweis auf Umstände bekämpfen, die nicht festgestellt sind, seine Ausführungen aber doch auch dahin verstanden werden können, daß er die Nichtüberprüfung dieser Umstände bekämpft, können die Rechtsmittel sämtlicher Rechtsmittelwerber gemeinsam behandelt werden.

Dabei ist davon auszugehen, daß es sich um einen bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes handelt und eine Bekämpfung nur aus den im § 16 Abs. 1 AußStrG genannten Anfechtungsgründen der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder der Nullität zulässig ist. Die Rechtsmittelausführungen stellen die Geltendmachung des Anfechtungsgrundes der Nichtigkeit dar. Im Außerstreitverfahren kann eine Nichtigkeit nicht nur in Fällen der sinngemäß angewendeten Verfahrensverstäße des § 477 ZPO begründet werden, sondern auch durch andere Verfahrensverstäße, wenn diese das Gewicht einer Nullität erreichen (EFSlg. 37.370, 44.694 ua.). Ein solcher Verfahrensverstoß kann auch dann vorliegen, wenn die Stoffsammlung so mangelhaft geblieben ist, daß dadurch Grundzüge des jeweiligen außerstreitigen Verfahrens vollkommen außer Acht gelassen wurden (vgl. EFSlg. 44.697 ua.). Ein solcher Verfahrensverstoß muß mit Rücksicht auf die Art und Tragweite des unter Anwendung des Anerbengesetzes durchzuführenden Verlassenschaftsverfahrens hier angenommen werden, weil das Rekursgericht trotz des Vorbringens, Johann A leide an schweren körperlichen und geistigen Gebrechen, die ihn zur Bewirtschaftung des Erbhofes offenbar unfähig machten, welche Ansicht dadurch erhärtet werde, daß er seit mehreren Jahren Bezieher eines Hilflosenzuschusses sei, weder die Beischaffung des diesbezüglichen Aktes verfügt noch den angeregten Sachverständigenbeweis durchgeführt hat, sondern dies - obwohl nach den sozialrechtlichen Bestimmungen (vgl. §§ 105 a Abs. 1 ASVG, 70 Abs. 1 G) ein Hilflosenzuschuß nur einer Person zusteht, die ständig derart hilflos ist, daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedarf - mit dem Hinweis auf mangelnde konkrete Angaben und darauf abgetan hat, der Umstand allein, daß Johann A seit mehreren Jahren Bezieher eines Hilflosenzuschusses sei, schließe noch keineswegs eine Unfähigkeit zur Leitung der Bewirtschaftung des Erbhofes ein. Dieser Verfahrensverstoß muß daher zur Aufhebung des rekursgerichtlichen Beschlusses führen.

Da die nach dem oben Ausgeführten erforderliche Beweisaufnahme in erster Instanz durchzuführen sein wird, war aber auch der Beschluß des Erstgerichtes aufzuheben, wobei sich schon wegen des unmittelbaren Zusammenhanges auch die Aufhebung der ebenfalls bekämpften Bestellung des Johann A zum Verwalter des Erbhofes als erforderlich erwies.

Das Erstgericht wird das Verfahren im aufgezeigten Sinne zu ergänzen und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Beweisergebnissen und zu allenfalls weiterem Vorbringen zur Frage des Vorliegens von Ausschließungsgründen zu geben haben. Im fortzusetzenden Verfahren wird auch darauf zu achten sein, daß eine die Übernahme des Erbhofes ausschlagende Person nicht auch die Erbschaft ausschlagen muß (RZ 1985/41, S 112).

Zu 3.:

Die als Ergänzung zum Rechtsmittel des erbl. Bruders Kilian A zu wertenden Schriftsätze vom 29. April 1985 und 21. Mai 1985 waren, ohne daß eine Erörterung des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels erforderlich war, schon deshalb zurückzuweisen, weil sie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist verfaßt wurden.

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