Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO, § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Voraussetzung der Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Anspüchen wegen Verletzung des § 1330 ABGB ist ein hinreichender Bezug des Äußerungsinhalts zu einer bestimmten Person, dem Betroffenen (6 Ob 224/04s; RIS-Justiz RS0031766). Dabei kommt es darauf an, wie das Publikum die Äußerung auffasst und mit wem es den darin enthaltenen Vorwurf in Verbindung bringt. Es handelt sich somit um eine Frage der Auslegung, die so sehr von den Umständen des einzelnen Falls abhängt, dass ihr regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt; sie bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (4 Ob 73/04w mwN). Ob von einem primär gegen eine juristische Person gerichteten Vorwurf auch ihr zur Geschäftsführung und Vertretung berufenes Organ mitbetroffen ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (6 Ob 136/00v).
Die Auffassung des Rekursgerichts, dass die Kläger als Mitglieder des Vorstands der Privatstiftung nicht Mitbetroffene der Äußerungen des Beklagten in der Presseaussendung vom 17. 11. 2009 sind, weil die Adressaten der Presseaussendung (Journalisten) die beanstandeten Äußerungen nicht dahin verstanden haben, dass den Klägern gesetzwidriges oder unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen würde, sondern dass der Beklagte im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung in Reaktion auf Ankündigungen des in der Aussendung ausdrücklich angesprochenen Landeshauptmanns und Landesparteivorsitzenden massive subjektive Kritik an der Auflösung der Privatstiftung und steuerschonenden Vermögensübertragung in eine „gemeinnützige Forschungsgesellschaft“ übte, ist jedenfalls vertretbar und bedarf keiner Korrektur. Die beanstandeten Äußerungen richten sich nicht primär gegen die Privatstiftung und ihren Vorstand, sondern gegen politische Entscheidungsträger. Der dem Anlassfall zugrundeliegende Sachverhalt ist mit den in den oberstgerichtlichen Entscheidungen 6 Ob 21/99b und 6 Ob 136/00v zu beurteilenden Sachverhalten nicht vergleichbar.
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