European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0060OB00114.13B.0704.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts vom 28. 8. 2008, mit dem es einen Rechtsanwalt zum Nachtragsliquidator der gelöschten Gesellschaft über Antrag eines Gläubigers bestellt hatte.
Der Beschluss des Erstgerichts vom 15. 2. 2010, mit dem dem Revisionsrekurswerber seine Eingabe vom 8. 1. 2010, falls sie als außerordentlicher Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 23. 6. 2009 zu verstehen sei, zur Verbesserung durch Angabe des in § 65 Abs 3 AußStrG geforderten Inhalts eines Revisionsrekurses und mit dem Auftrag zurückgestellt wurde, dass der Revisionsrekurs von einem Rechtsanwalt oder einem Notar zu unterfertigen ist, wurde dem Revisionsrekurswerber zugestellt.
Der am 23. 10. 2012 zur Post gegebene außerordentliche Revisionsrekurs ist entgegen dem Verbesserungsauftrag des Erstgerichts nicht von einem Notar oder Rechtsanwalt unterschrieben.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 15 FBG iVm § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien auch im Firmenbuchverfahren vor dem Obersten Gerichtshof durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen (vgl § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG). Diesem Formerfordernis hat die Eingabe des Geschäftsführers nicht entsprochen, weshalb das Erstgericht zutreffend gemäß § 10 Abs 4 AußStrG ein Verbesserungsverfahren eingeleitet hat. Dem Auftrag, den außerordentlichen Revisionsrekurs formgültig unterfertigen zu lassen, kam der Revisionsrekurswerber nicht nach. Damit war der außerordentliche Revisionsrekurs wegen Nichtbeachtung der vorgesehenen absoluten Vertretungspflicht zurückzuweisen.
Im Übrigen gibt es kein subjektives Recht eines Gesellschafters oder Gläubigers, der Einschreiter behauptet dies zu sein, auf Bestellung einer bestimmten Person zum Nachtragsliquidator (vgl 6 Ob 26/04y; 6 Ob 225/04p). Insofern wäre der Einschreiter nicht rechtsmittellegitimiert.
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