OGH 6Ob109/00y (RS0114460)

OGH6Ob109/00y23.11.2000

Rechtssatz

Auch bei einem Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung nach § 113 StGB ist eine Interessenabwägung nach Art 10 MRK vorzunehmen. (EGMR 28.8.1992, Nr. 46/1991/298/369 im Fall Schwabe gegen Österreich)

Normen

ABGB §1330 A
MRK Art10 Abs2 IV3a
MRK Art10 Abs2 IV4c
StGB §113

6 Ob 109/00yOGH23.11.2000

Veröff: SZ 73/181

6 Ob 83/04fOGH26.08.2004

Vgl

15 Os 16/15iOGH22.07.2015

Auch; Beisatz: Bei dieser sind ua die Gewichtigkeit des Themas (leistet die Veröffentlichung einen Beitrag zu einer Diskussion über eine Frage von allgemeinem Interesse), die Stellung, der Bekanntheitsgrad und das (Vor‑)Verhalten des Betroffenen in der Öffentlichkeit sowie ein möglicherweise durch ihn herbeigeführter „Anlassfall“, der den Bericht mehr oder weniger „provoziert“, zu berücksichtigen. (T1)<br/>Beisatz: Eine schon lange zurückliegende Straftat gehört nach Verbüßung oder endgültiger Nachsicht der Strafe wieder der Privatsphäre des Täters an, sodass eine Person ‑ mag sie auch vorübergehend im Blickpunkt medialen Interesses gestanden sein ‑ mit der Zeit wieder zu einer „privaten Person“ werden kann. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20001123_OGH0002_0060OB00109_00Y0000_001

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