OGH 6Ob105/12b

OGH6Ob105/12b22.6.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Linz zu FN ***** eingetragenen D***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in L*****, über den Revisionsrekurs der Gesellschaft und der Geschäftsführerin H***** D*****, beide vertreten durch Dr. Peter Burgstaller, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 25. April 2012, GZ 6 R 53/12z, 6 R 54/12x, 6 R 55/12v und 6 R 56/12s-9, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1.1. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 283 UGB idF PUG war die Zwangsstrafe auch dann zu verhängen, wenn der Jahresabschluss nach Fassung des Strafbeschlusses erster Instanz vorgelegt wurde (6 Ob 282/08a; RIS-Justiz RS0123335 [T1]). Dies gilt auch nach der Neuregelung des Zwangsstrafenverfahrens durch das BudgetbegleitG 2011 (6 Ob 235/11v mwN). Grund dafür ist die Überlegung, dass die Strafverhängung schon deshalb notwendig ist, um - rückschauend betrachtet - der Androhung der Strafverhängung entsprechendes Gewicht zu verleihen und dadurch einer (neuerlichen) Zuwiderhandlung des Revisionswerbers im Sinne einer Unterlassung der (rechtzeitigen) Erfüllung der Offenlegungspflicht zu verhindern. Schon der Beugezweck erfordert daher im vorliegenden Zusammenhang die Verhängung und Vollstreckung der Zwangsstrafe (vgl dazu ausführlich 6 Ob 282/08a). Damit geht aber die Argumentation der Revisionsrekurswerber zum fehlenden repressiven Charakter von Zwangsstrafen ins Leere.

1.2. Dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Beugestrafen nach § 5 Abs 2 letzter Satz AVG nicht auf das Zwangsstrafenverfahren übertragen lässt, hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen (vgl 6 Ob 282/08a).

2. Soweit sich die Revisionsrekurswerber auf die Entscheidung 6 Ob 43/05z SZ 2005/60 berufen, ist diese Rechtsprechung überholt. Nach dieser Entscheidung sei von der Einhebung einer Zwangsstrafe abzusehen, wenn ihr Zweck erreicht wurde, ehe der als Zwangsstrafe auferlegte Betrag entrichtet wurde. Diese Rechtsprechung wurde aber durch die im vorigen zitierte Judikatur seit Inkrafttreten des PUG nicht mehr aufrecht erhalten. Auch die in der Entscheidung 6 Ob 43/05z weiters ausgesprochene Rechtsansicht, die Vorlage des Jahresabschlusses könne mit Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO) oder mit einem Oppositionsgesuch (§ 40 Abs 1 EO) in Exekutionsverfahren geltend gemacht werden, entspricht nicht mehr der aktuellen Rechtsprechung des erkennenden Senats (6 Ob 78/09b; 6 Ob 252/09s EvBl 2010/78 [Nunner-Krautgasser]).

3. Für eine gnadenweise Nachsicht einer verhängten Strafe besteht nach ständiger Rechtsprechung keine Grundlage (vgl RIS-Justiz RS0043755; RS0037316). Entgegen der Rechtsansicht der Revisionsrekurswerber lässt sich auch aus der Entscheidung 6 Ob 43/05z keine Grundlage für eine gnadenweise Nachsicht der gesetzlich zwingend vorgesehenen Strafe nach § 283 UGB ableiten.

4. Der Revisionsrekurs bringt daher keine Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität zur Darstellung, sodass er spruchgemäß zurückzuweisen war.

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